Die Eltern lassen ihren Sohn in einer Privatschule unterrichten, weil er auf Sonderschulung angewiesen ist. Umstritten ist, ob Anspruch auf staatliche Beiträge besteht.
Der Jugendliche aus einer Aargauer Gemeinde benötigt besondere Betreuung. Das wird von niemandem angezweifelt. Bei der Frage nach der geeigneten Schule gehen die Meinungen hingegen auseinander. Die Folge ist ein Rechtsstreit, der bis vor Bundesgericht führt. Beim Schüler, mittlerweile im Teenageralter, wurde eine ernsthafte soziale Beeinträchtigung diagnostiziert, unter anderem in Form einer kombinierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen sowie einer Geräuschüberempfindlichkeit.
Auf das Schuljahr 2017/18 hin nahmen die Eltern ihren Sohn aus der Primarschule ihres Wohnorts und schickten ihn fortan in eine Privatschule in einem Nachbarkanton. Zunächst übernahmen Vater und Mutter die Kosten, im Frühling 2018 teilten sie Gemeinde und Schulpflege jedoch mit, künftig nicht mehr dafür aufkommen zu wollen und zu können. Sie verlangten daher, ihr Sohn sei einer geeigneten Schule zuzuweisen. Die beste Lösung aus ihrer Sicht: die von ihnen ausgesuchte Privatschule.
Die Schulpflege kam diesem Wunsch nach, allerdings nur bis Ende des Schuljahrs. Nach den Sommerferien sollte er in einer Aargauer Sonderschule unterrichtet werden. Für den Fall, dass dort kein Platz frei sein sollte, war die Rückkehr in die Regelklasse am Wohnort mit zusätzlichen 16 heilpädagogischen Schulstunden pro Woche vorgesehen.
Mit diesem Entscheid gaben sich die Eltern nicht zufrieden, sie wandten sich an den Schulrat des Bezirks und erreichten, dass ihr Sohn bis auf Weiteres der Privatschule zugewiesen wurde. Doch auch dabei blieb es nicht: Die Schulpflege gelangte mit einer Beschwerde an den Regierungsrat, der die vorangehenden Entscheide aufhob. Nun setzten sich wiederum die Eltern zur Wehr: Vor dem Aargauer Verwaltungsgericht erreichten sie, dass der ursprüngliche Entscheid der Schulpflege in abgeänderter Form bestätigt wurde.
Auf die Zuteilung einer Schule ab dem Schuljahr 2018/19 verzichtete die kantonale Instanz jedoch. Zu Unrecht, hält das Bundesgericht fest. Das Verwaltungsgericht hätte prüfen müssen, ob die vom Schulpsychologischen Dienst empfohlenen innerkantonalen Schulen den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügen. Die Vorinstanz muss das Versäumte nachholen. In diesem Punkt sind die Eltern mit ihrer Beschwerde erfolgreich.
Mit ihrem Hauptanliegen blitzt die Familie hingegen ab. Aus der Bundesverfassung lasse sich kein Anspruch auf die Zuweisung an eine Privatschule ableiten, urteilt die oberste Instanz. Regeln müsste diese Frage das kantonale Recht, dort findet sich allerdings keine gesetzliche Grundlage. Das Bundesgericht kommt daher zum Schluss: Der Aargauer Entscheid ist rechtens, dem Wunsch der Eltern musste nicht nachgekommen werden.
Die umstrittene Frage, wer für den Unterricht an einer Privatschule bezahlen muss, greift die oberste Instanz auf – ohne jedoch eine abschliessende Antwort zu geben. Nur ausnahmsweise seien die Kantone verpflichtet, die Kosten für den Besuch einer Privatschule zu übernehmen, heisst es im Urteil. Nämlich dann, «wenn an öffentlichen (Sonder-)Schulen im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht».
Doch das Bundesgericht stellt auch klar: «Unterhält der Staat ein geeignetes und zumutbares Angebot, ist er selbst dann nicht verpflichtet, eine private Lösung zu finanzieren, wenn dort ein noch besserer Unterricht zur Verfügung stünde.» Ob den Eltern eine Entschädigung für die bezahlten Rechnungen der Privatschule zusteht, ist in einem separaten Verfahren und über eine Klage der Familie zu klären.
Bundesgerichtsurteil 2C_33/2021 vom 29. Juni 2021