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Kanton Aargau
Dank einer Schein-Ehe mit einer Schweizerin erhält ein Kosovare eine unbeschränkte Niederlassungsbewilligung. Doch sein Plan, sich nun scheiden zu lassen und seine erste Frau und die gemeinsamen Kinder aus dem Kosovo herzuholen, schlägt fehl.
Vier von zehn Ehen werden in der Schweiz geschieden. Deshalb ist es auch noch nichts Besonderes, wenn sich – so geschehen im Juni 2011 – ein 39-jähriger Kosovare aus dem Aargau nach 61⁄2 Jahren Ehe von seiner Schweizer Ehefrau scheiden lässt.
Auch noch nichts Besonderes ist die Tatsache, dass der Mann im Oktober 2012 im Kosovo eine Landsfrau heiratet. Als er aber nur zwei Monate später beim kantonalen Amt für Migration ein Gesuch um Familiennachzug für drei gemeinsame Kinder stellt, horchen die Beamten auf. Die Kinder haben die Jahrgänge 1998, 2002 und 2005. Das heisst: Bei der Heirat mit der Schweizerin im Dezember 2004 war die andere Ehefrau schon zum dritten Mal schwanger von ihm. Er hatte sie zuvor «nach Brauch» im Kosovo geehelicht.
Mit der folgenden Reaktion der Aargauer Behörden dürfte der Kosovare nicht gerechnet haben: Das Amt für Migration weist sein Gesuch nicht nur ab, es widerruft zudem seine Niederlassungsbewilligung, die er dank fünf Jahren Ehe erhalten hatte. Erstmals war er im Frühjahr 2003 mit einem Touristenvisum in die Schweiz eingereist.
Der heute 45-jährige Kosovare wollte sich damit nicht abfinden. Er zog den Entscheid bis vor das Bundesgericht. Dieses hat seine Beschwerde nun abgewiesen und stützt damit das Urteil des Aargauer Verwaltungsgerichts.
In der Begründung verweist es darauf, dass die unbeschränkte Niederlassungsbewilligung widerrufen werden kann, wenn ein Ausländer beim Bewilligungsverfahren seine Mitwirkungspflicht verletzt, sprich falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt. Explizit verweist das Bundesgericht darauf, dass der Mann gerade das 2005 im Kosovo geborene Kind gegenüber den Schweizer Behörden verschweigt und er «mit seiner Ehefrau in der Schweiz eine Scheinehe geführt» habe. Die Information über das Vorhandensein von Kindern, die auf eine Parallelbeziehung im Heimatland hinweisen könnten, sei für den Bewilligungsentscheid bedeutsam. Insofern sei sein Einwand, er sei nie nach seinem dritten Kind befragt worden, unbehelflich.
Der Kosovare, der in den elf Schweizer Jahren nie straffällig wurde und auch keine Unterstützungsgelder bezog, hätte aber auch die anderen Kinder angeben müssen. Die Migrationsbehörden seien über Kinder und Ehepartner aufzuklären, da diese früher oder später Anlass für Gesuche um Familiennachzug Anlass geben könnten. Die Richter in Lausanne schreiben in der Urteilsgegründung denn auch, dass es nicht sicher sei, ob der Beschwerdeführer erst die Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B), später die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) erhalten hätte, wenn er diese Tatsachen gemeldet hätte.
Ob eine Schein-Ehe vorliegt, lässt sich in der Regel nicht direkt beweisen und nur durch Indizien feststellen. Zu diesen zählt das Bundesgericht wie die Vorinstanz in diesem Fall fünf Umstände:
Urteil: 2C 113/2016