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Kanton Aargau
Der 26-jährige Türke ist im Aargau aufgewachsen. Nach rund 80 Einbrüchen wurde er zu drei Jahren Haft verurteilt. Nun muss er die Schweiz aber laut Obergericht 10 Jahre lang verlassen.
Dieser Fall zeigt exemplarisch, vor was sich Kriminelle mit ausländischen Wurzeln vor allem fürchten. Und er beweist, dass die Justiz kaum mehr Gnade kennt, wenn es um den Landesverweis geht. Der drogensüchtige Erkan (heute 26, Name geändert) ist ein klassischer Beschaffungskrimineller. Er hatte, vorwiegend im Raum Lenzburg, um die 80 Einbrüche begangen, als er im Dezember 2018 vor dem Bezirksgericht Bremgarten stand. Damals wurde er zu drei Jahren Freiheitsstrafe (die Hälfte bedingt) verurteilt.
Die Richter gingen sogar ein halbes Jahr über den Antrag der Staatsanwältin hinaus. Doch die harte Gefängnisstrafe störte den Verurteilten nicht. Aber er reichte beim Obergericht Berufung ein gegen die Landesverweisung von 10 Jahren ein – und nur gegen das. Der Türke machte geltend, es liege ein Härtefall vor. Er sei in der Schweiz geboren und habe immer hier gelebt. Zwar spreche er Türkisch, habe jedoch kaum soziale Beziehungen in seinem Heimatland.
Erkan machte eine Anlehre als Metallbearbeiter, war dann ein Jahr arbeitslos, versuchte sich als Gleisbaupraktiker, verlor aber die Lehrstelle wegen Drogenproblemen. Dann war er wieder arbeitslos, respektive als Einbrecher unterwegs. Er klaute, was er konnte: von einer Flasche Mineralwasser bis zum Inhalt eines Kassenschranks.
Insgesamt könne davon ausgegangen werden, dass der Lebensmittelpunkt des Angeklagten in der Schweiz liege, heisst es im Obergerichtsurteil. Aber die soziale Integration sei wenig gefestigt. «Er scheint keine Schweizer Kollegen zu haben.» Und finanziell stehe der ledige, kinderlose Mann nicht auf eigenen Beinen. Er habe Sozialhilfe bezogen.
Die Oberrichter schreiben: «Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte die Sprache in seinem Heimatland schriftlich und mündlich beherrscht, sich in Guter Gesundheit befindet und auf Grund seiner Ausbildung vielseitig einsetzbar ist, erscheint eine Resozialisierung in der Türkei bei entsprechender Anstrengung durchaus möglich.» Der Beschuldigte stehe nach seiner Haftentlassung, ob in der Schweiz oder in der Türkei, vor den vor den gleichen Schwierigkeiten.
Der Landesverweis von 10 Jahren wurde bestätigt. Das Obergerichtsurteil ist rechtskräftig. Ob der Türke die Schweiz verlassen hat, ist aus Datenschutzgründen nicht bekannt.