Corona-Ratgeber
«Mein Chef mag kein Homeoffice – was soll ich tun?» – Arbeitsrecht-Anwalt Stephan Fröhlich beantwortet Ihre Fragen

Das Corona-Virus hat massive Auswirkungen auf die Arbeitswelt. Stephan Fröhlich, Fachanwalt Arbeitsrecht bei Geissmann Rechtsanwälte Baden, hat am Montag die Fragen der AZ-Leserinnen und -Leser beantwortet.

Nadja Rohner, Noemi Lea Landolt
Drucken
Stephan Fröhlich, Fachanwalt für Arbeitsrecht, war am AZ-Telefon ein gefragter Mann: Er beantwortete kompetent die zahlreichen Fragen aus der Leserschaft.

Stephan Fröhlich, Fachanwalt für Arbeitsrecht, war am AZ-Telefon ein gefragter Mann: Er beantwortete kompetent die zahlreichen Fragen aus der Leserschaft.

Chris Iseli

Ich arbeite im Nebenverdienst als Dozentin und Referentin an Fachhochschulen. Gewisse Tage und Stunden, die bereits abgemacht waren, wurden nun von der Schule abgesagt. Ich würde gerne Online- Kurse anbieten, aber die Schule verfügt nicht über die dafür notwendigen technischen Voraussetzungen. Habe ich trotzdem Anspruch auf Lohn?

Grundsätzlich gilt: «Ohne Arbeit kein Lohn». Von diesem Grundsatz wird aber abgewichen, wenn der Arbeitgeber Ihnen keine Arbeit anbieten kann, weil der Ausfall des Unterrichts in das Risiko des Arbeitgebers fällt (Art. 324 OR). Das gilt umso mehr, als Sie dem Arbeitgeber vorliegend Ihre Arbeit in Form von Online-Kursen weiterhin angeboten haben. Im Falle behördlicher Betriebsschliessungen ist die Rechtslage derzeit allerdings nicht restlos geklärt. Vereinzelt wird – entgegen der Ansicht des SECO – auch die Meinung vertreten, der Arbeitgeber habe diese behördlich angeordnete Schliessung nicht zu verantworten, weshalb auch keine Lohnfortzahlung geschuldet sei.

Ich bin Kursleiterin an der Klubschule. Wir haben einen Richtarbeitsvertrag für 780 Stunden pro Jahr. Die Klubschule wurde nun geschlossen und ich kann meine Stunden nicht leisten. Was heisst das für mich?

Sollte es Ihnen nicht mehr möglich sein, diese vereinbarten 780 Stunden in diesem Jahr aufzuarbeiten, schuldet Ihnen der Arbeitgeber dennoch den Lohn für die vereinbarten 780 Stunden. Der Arbeitgeber darf aber verlangen, dass Sie Ihre Arbeitskraft auch während der Schliessung der Klubschule zur Verfügung stellen, beispielsweise für Online-Kurse. Vereinzelt wird (entgegen der Ansicht des SECO) auch die Meinung vertreten, der Arbeitgeber habe eine behördlich angeordnete Schliessung nicht zu verantworten, weshalb auch keine Lohnfortzahlung geschuldet sei.

Ich habe eine GmbH, ein Busunternehmen. Seit dem 28. Februar sind alle Fahrten abgesagt worden. Ich habe mich deshalb ans Amt für Wirtschaft und Arbeit gewandt. Mir wurde ein Formular für Kurzarbeit geschickt. Aber als Geschäftsführer bin ich davon komplett ausgeschlossen. Was soll ich tun?

Es ist tatsächlich so, dass Sie als Inhaber und Geschäftsführer das unternehmerische Risiko tragen. Wenn Sie keine Betriebsausfallversicherung haben – und das haben die wenigsten – sind Sie als Unternehmer über die Kurzarbeitsregelung nicht geschützt. Der Bundesrat hat aber angekündigt, dass er für betroffene Unternehmer eine Härtefallregelung (z. B. für Liquiditätsüberbrückung oder Finanzhilfen) prüfen wird. Allerdings ist im Moment noch sehr vage, was als Härtefall gilt und wie diese Lösung aussehen wird.

Ich bin selbstständig und Inhaberin einer Therapiepraxis. Was passiert, wenn ich die Praxis schliessen muss? Wer zahlt mir meinen Lohnausfall?

Ihr Lohnausfall fällt leider unter das Unternehmerrisiko eines selbstständig Erwerbenden. Prüfen Sie aber Ihre Versicherungen: Vielleicht haben Sie eine Betriebsausfallversicherung, die diese Eventualität mit einschliesst. Sollte dies nicht der Fall sein, bleibt abzuwarten, ob Sie allenfalls einen Anspruch auf Entschädigung gestützt auf die vom Bundesrat angekündigte Härtefallklausel haben.

Ich arbeite in einem Altersheim im Stundenlohn. Weil die Cafeteria geschlossen ist, werde ich derzeit nicht gebraucht. Ich habe aber für diesen Monat schon einen Dienstplan erhalten. Im Schnitt arbeite ich normalerweise 20 bis 40 Prozent, das ist schwankend.

Für diesen Monat, in dem ja noch ein Dienstplan besteht, müssen Sie für die dort vorgesehenen Stunden entlöhnt werden. In den kommenden Monaten – falls die Cafeteria zu bleibt – gilt: Sie haben Anspruch auf Lohnfortzahlung, die sich an einem repräsentativen Durchschnitt Ihres zuletzt erzielten Einkommens orientiert, zum Beispiel am Durchschnittslohn des letzten Jahres.

Ich arbeite in einer Buchhandlung. Gemäss Arbeitgeber müssen die Arbeitnehmenden auch dann zur Arbeit erscheinen, wenn das Geschäft auf behördliche Anordnung hin schliesst, um Arbeiten im Hintergrund zu erledigen. Ist das korrekt?

Eine Betriebsschliessung hat nicht automatisch zur Folge, dass die Arbeitnehmenden überhaupt nicht mehr arbeiten müssen. Damit Sie auch weiterhin Ihren Lohn erhalten, müssen Sie sich für Arbeiten zur Verfügung stellen, die mit den behördlichen Anordnungen vereinbar sind. Das ist am Arbeitsplatz selbst nur dann der Fall, wenn der Arbeitgeber dort die behördlich kommunizierten Schutzmassnahmen auch umsetzen kann. Beschliesst der Bund ein generelles Ausgangsverbot, sieht die Situation anders aus. Allenfalls käme in Ihrem Fall dann noch Homeoffice in Frage.

Wir sind ein Gemeindeverband und stellen Logopädinnen im Stundenlohn an. Können wir in der aktuellen Situation Kurzarbeit beantragen?

Es ist umstritten, ob den Angestellten öffentlich-rechtlicher Institutionen eine Kurzarbeitsentschädigung zusteht. Dies insbesondere deshalb, weil öffentlich- rechtliche Arbeitgeber kein eigentliches Betriebsrisiko tragen und finanzielle Engpässe aus den öffentlichen Mitteln decken können. Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ist aber nicht von vornherein ausgeschlossen, weshalb Sie ein entsprechendes Gesuch einreichen sollten.

Ich arbeite als Temporärangestellter bei einem Industriebetrieb. Erhalte ich weiterhin meinen Lohn, wenn der Betrieb schliessen muss?

Für die vereinbarte Dauer Ihres Temporärvertrags ist der Lohn weiter geschuldet. Vereinzelt wird (entgegen der Ansicht des SECO) aber auch die Meinung vertreten, der Arbeitgeber habe eine behördlich angeordnete Schliessung nicht zu verantworten, weshalb auch keine Lohnfortzahlung geschuldet sei.

Ich gebe eine Stunde Schwimmunterricht pro Woche, das ist vertraglich mit der Schule festgehalten. Nun heisst es, ich bekomme keinen Lohn, weil die Stunde ausfällt. Stimmt das? Und was ist mit dem längeren Schwimmkurs im Sommer, der in Vorbereitung ist?

Da Sie nicht auf Abruf, sondern fix angestellt sind – wenn auch nur für ein sehr kleines Pensum – haben Sie einen Anspruch auf Lohnfortzahlung für die wöchentliche Schwimmstunde. Vereinzelt wird (entgegen der Ansicht des SECO) aber auch die Meinung vertreten, der Arbeitgeber habe eine behördlich angeordnete Schliessung nicht zu verantworten, weshalb auch keine Lohnfortzahlung geschuldet sei. Für den Schwimmkurs im Sommer gilt Folgendes: Gemäss Ihrem Vertrag werden Sie nur für Kurse entlöhnt, die auch tatsächlich zu Stande kommen. Findet der Kurs wegen der aktuellen Situation nicht statt, so muss der Arbeitgeber für dieses noch nicht definitiv vereinbarte Engagement auch keine Lohnzahlung entrichten.

Obwohl ich derzeit wegen einer Chemotherapie in Behandlung bin, arbeite ich ein paar Stunden am Tag. Weil das Corona-Virus für mich ein hohes Risiko darstellt, würde ich es bevorzugen, von zuhause zu arbeiten. Mein Chef sieht das anders, er mag kein Homeoffice und findet, bei uns im Büro sei das Risiko nicht erhöht.

Jeden Arbeitgeber trifft gegenüber seinen Angestellten eine Fürsorgepflicht und damit die generelle Pflicht, die Gesundheit seiner Angestellten zu schützen. In Ihrem Fall haben Sie ein erhöhtes Fürsorgebedürfnis, sodass der Arbeitgeber bei der Gestaltung der Arbeitssituation besonders darauf zu achten hat, dass Sie keinem unnötigen Risiko ausgesetzt werden. Wenn die allgemein empfohlenen Vorsichtsmassnahmen in Ihrem Fall keinen genügenden Schutz bieten, kann das dazu führen, dass ein Verbleib am Arbeitsplatz für Sie nicht mehr zumutbar ist. Gelingt Ihnen dieser Nachweis, so können Sie dem Arbeitsplatz bei voller Lohnzahlung fernbleiben. Allenfalls kann Ihnen auch Ihr Arzt bestätigen, dass der Verbleib am Arbeitsplatz für Sie in der aktuellen Situation gesundheitsgefährdend ist. Damit können Sie Ihren Chef hoffentlich davon überzeugen, Home- office zuzulassen, da Sie ja grundsätzlich arbeiten möchten.

Die Schulen im Aargau müssen ein Betreuungsangebot anbieten, ich möchte das für mein Kind aber nicht nutzen. Kann ich der Arbeit fernbleiben, um mein Kind zu betreuen?

Eltern trifft eine gesetzliche Fürsorge- und Aufsichtspflicht. Wenn Sie nachweislich keine Betreuung für Ihr Kind organisieren können, haben Sie das Recht, die Kinder vorübergehend bei vollem Lohn zu Hause zu betreuen. Entgegen der Ansicht des SECO vertreten einzelne Juristen jedoch auch die An-sicht, bei Schulschliessungen in seuchenähnlichen Situationen hätten die betreuenden Eltern gar keinen Lohnfortzahlungsanspruch, weshalb die Rechtslage diesbezüglich nicht restlos geklärt ist. In jedem Fall müssen Sie sich so schnell als möglich um eine anderweitige Betreuung bemühen, wofür die Rechtsprechung in der Regel drei Tage für angemessen hält. Da die Grosseltern in der aktuellen Situation nicht mit der Kinderbetreuung betraut werden sollten, kann die Suche nach einer geeigneten Bleibe für die Schützlinge derzeit schwieriger ausfallen. Es ist daher damit zu rechnen, dass die Arbeitgeber und nötigenfalls auch die Rechtsprechung hier etwas kulanter sein werden als üblich. Wenn Sie aber nach mehreren Tagen noch immer keine alternative Betreuung gefunden haben und das Betreuungsangebot der Schule Ihres Kindes trotzdem nicht nutzen wollen, müssen Sie wieder zur Arbeit erscheinen oder Ferientage beziehen. Etwas länger kann die gewährte Betreuungsfrist dann ausfallen, wenn Sie Ihre Kinder deshalb nicht in die schulische Betreuung schicken wollen, weil Sie selbst zur Risikogruppe gehören und so eine Ansteckung befürchten.

Meine Frau ist in der Behindertenbetreuung tätig. Da wird sie im Moment gebraucht. Der Arbeit- geber hat deshalb eine Urlaubssperre verhängt. Wir hatten aber bereits gemeinsame Ferien gebucht. Wer übernimmt den Schaden?

Der Arbeitgeber muss im Falle einer Urlaubssperre den Schaden übernehmen, der Ihnen durch die Absage einer bereits zugesagten Ferienreise entsteht. Als Schaden gelten jene Kosten, die bereits angefallen sind. Zahlen muss der Arbeitgeber aber voraussichtlich nur für den Kostenanteil Ihrer Frau. Denn: Sie selber haben keine Feriensperre und könnten theoretisch den Urlaub auch alleine antreten – auch wenn natürlich verständlich ist, dass Sie sich auf einen gemeinsamen Urlaub gefreut haben.

Ich habe eine Tanzschule. Im Moment können keine Kurse durchgeführt werden. Darf ich meine Mitarbeitenden in die Zwangsferien schicken und die Kompensation von Überstunden anordnen?

Grundsätzlich dürfen Sie als Arbeitgeberin Ferien anordnen. Das Problem besteht darin, dass Ferien der Erholung dienen müssen. Das setzt in der Regel voraus, dass Mitarbeitende eine gewisse Vorlaufzeit brauchen, um ihre Ferien organisieren zu können. Wenn Mitarbeiter kurzfristig zwangsweise zu Hause bleiben müssen, sind diese Voraussetzungen meist nicht erfüllt. Problematisch ist natürlich, dass Homeoffice bei einer Tanzschule auch keine Abhilfe schaffen dürfte. Angesichts dieser speziellen Situation wird von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gegenseitiges Entgegenkommen notwendig sein, um die Situation gemeinsam und pragmatisch zu meistern. Reden Sie also mit Ihren Mitarbeitern, ob diese zu kurzfristigem Ferienbezug bereit wären. Den Bezug von Überstunden können Sie auch kurzfristig anordnen, sofern der Arbeitnehmer dem zustimmt. Oft ist diese Zustimmung im Arbeitsvertrag schon enthalten. Allenfalls könnten Sie noch die Anmeldung von Kurzarbeit prüfen.

Kann Kurzarbeit auch für Mitarbeitende angemeldet werden, die nur drei bis acht Stunden pro Woche arbeiten?

Damit Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Unter anderem muss der Arbeitsausfall pro Abrechnungsperiode (in der Regel monatlich) mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden ausmachen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b AVIG). Für Mitarbeitende, die nur drei bis acht Stunden wöchentlich arbeiten, dürfte es daher schwierig sein, dieses Kriterium zu erfüllen.

Ist es sinnvoller, den Mitarbeitenden vorsorglich zu kündigen?

Wenn Sie auf absehbare Zeit nicht in der Lage sind, den Betrieb mit der aktuellen Belegschaft aufrecht zu erhalten, kann eine Kündigung eine Massnahme sein. Es bietet sich aber natürlich an, zuerst nach alternativen Lösungen zu suchen und vielleicht auch mit den Mitarbeitenden zu sprechen. Möglicherweise sind diese ja für pragmatische Lösungen offen und zum Beispiel bereit, Ferientage oder unbezahlten Urlaub zu beziehen, um die schwierige Zeit möglichst gut zu überbrücken.

Kann mein Arbeitgeber verlangen, dass ich weiterhin ins Büro komme, weil ich zuhause nur einen Laptop mit dem Mac-Betriebssystem habe und das System nur auf Windows läuft?

Homeoffice wird angeordnet, weil man gleichzeitig den Betrieb aufrechterhalten und die Gesundheit der Arbeitnehmenden schützen will. Es muss also auch eine Lösung gefunden werden, die alle Mitarbeitenden unabhängig vom verwendeten Computer-Betriebssystem in ihrer Gesundheit schützt. Ob die Anordnung Ihres Arbeitgebers zulässig ist, hängt also alleine davon ab, ob die Mac-User im Büro weiterhin genügend geschützt sind oder nicht.

Ich bin selbstständig als Einzelunternehmen und habe ein Velogeschäft. Welche Möglichkeiten habe ich, nachdem der Bundesrat beschlossen hat, dass alle Geschäfte geschlossen bleiben – ausser Apotheken, Tankstellen und Lebensmittelläden?

Werkstätten für Transportmittel – und demnach auch Fahrradwerkstätten – sind gemäss aktueller Lage nicht von der behördlichen Massnahme betroffen. Sollte sich dies in den kommenden Wochen ändern, tragen Sie als Unternehmer leider das Risiko. In diesem Fall bleibt zu hoffen, dass Sie gestützt auf die Härtefallklausel, die der Bundesrat am letzten Freitag angekündigt hat, einen Anspruch auf Entschädigung haben.