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Kanton Aargau
Die IV Aargau überlegt sich, das Urteil ans Bundesgericht weiterzuziehen und betont, sie habe nicht in ein ärztliches Gutachten eingegriffen.
Die Vorwürfe an die Adresse der SVA Aargau wiegen schwer. Das Verwaltungsgericht beurteilt die Kündigung eines Arztes der IV-Stelle als widerrechtlich. Der Arzt hatte seinem ehemaligen Arbeitgeber zuvor vorgeworfen, dass die IV-Stelle den Inhalt ärztlicher Stellungnahmen so bestelle, dass er zu den Leistungsablehnungen passe. Der Aargauer Ärzteverband und Procap, der Mitgliederverband von und für Menschen mit Behinderungen, kritisieren das Vorgehen der IV Aargau scharf.
Die SVA Aargau weist die Vorwürfe zurück. «Der Aargauer Ärzteverband und Procap suggerieren fälschlicherweise, die IV habe in ein Gutachten eingegriffen», sagt Sprecherin Linda Keller. Das sei nicht korrekt. «Es handelte sich hier nicht um ein externes medizinisches Gutachten, sondern um die Frage, ob die Kosten einer bestimmten medizinischen Massnahme im Zusammenhang mit einem Geburtsgebrechen von der Invaliden- oder von der Krankenversicherung übernommen werden», so Keller.
Das sei Wortklauberei, findet Procap-Anwältin Andrea Mengis. Es spiele keine Rolle, ob es sich um ein Gutachten oder eine ärztliche Stellungnahme handle. Fakt sei, dass die IV-Stelle in eine fachmedizinische Beurteilung eingegriffen habe.
Die SVA Aargau weist darauf hin, dass es bei der Klage vor dem Verwaltungsgericht nur um die Klärung arbeitsrechtlicher Fragen gegangen sei. Dieses Urteil sei noch nicht rechtskräftig. Die SVA Aargau prüfe derzeit einen Weiterzug ans Bundesgericht.
Anders verhalte es sich bei der Frage, ob die IV Aargau im erwähnten Fall Einfluss auf eine ärztliche Stellungnahme nahm. Das sei bereits in einem separaten Verfahren durch das Bundesamt für Sozialversicherungen geklärt worden, sagt Keller. Die Aufsichtsbehörde habe die Beschwerde des Arztes abgewiesen, «weil sich der Vorwurf nicht bestätigt hat und keine Verletzung der Aktenführungspflicht durch die IV Aargau festgestellt werden konnte», sagt Keller.
Die SVA Aargau lege Wert auf die «rasche und korrekte Bearbeitung der über 6000 IV-Anmeldungen pro Jahr», sagt Keller weiter. Die Ärzte des Regionalärztlichen Dienstes sowie externe Gutachterstellen würden ihre medizinischen Entscheide unabhängig fällen. Sie würden zur medizinischen Situation eines Versicherten Stellung nehmen. «Ob die medizinische Beurteilung einen Leistungsanspruch begründet, entscheidet anschliessend der zuständige IV-Sachbearbeiter oder die zuständige IV-Sachbearbeiterin unter Berücksichtigung der rechtlichen Voraussetzungen», sagt Keller. Bei diesem Entscheid würden sie «keinen Einfluss auf die vorhergegangene medizinische Beurteilung nehmen».