Bundesverwaltungsgericht
Kanton Aargau verliert vor Gericht den Streit um die Spitalliste 2012

Der Kanton ist mit einem Sistierungsantrag zur Spitalliste 2012 abgeblitzt – obwohl auch die Spitäler auf der Seite des Kantons waren. Strittige Fragen mit den Spitälern sollen im Rahmen der Spitalliste 2015 bearbeitet werden. Diese Prozess läuft.

Mathias Küng
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Die Beschwerde des Kantonsspitals Baden hat den Bundesverwaltungs- gerichtsentscheid ausgelöst.

Die Beschwerde des Kantonsspitals Baden hat den Bundesverwaltungs- gerichtsentscheid ausgelöst.

Walter Schwager

Das Kantonsspital Baden hat gegen die Aargauer Spitalliste 2012 (siehe Box) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und im Juli 2013 Recht erhalten. Das Gericht rügte, der Kanton habe die «zwingend notwendige Wirtschaftlichkeitsprüfung unterlassen». Darauf reichte das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) ein Sistierungsgesuch bis Ende 2014 ein. Immerhin arbeitet der Kanton bereits an der Spitalliste 2015.

Das regelt die Spitalliste

Der Aargau muss jene Spitäler auflisten, die zur Abdeckung des Bedarfs an medizinischen Leistungen im Kanton notwendig sind. Daneben enthält die Spitalliste auch die Übersicht über die Leistungsaufträge, die der Kanton den einzelnen Spitälern erteilt. Nur wer auf der Spitalliste steht, darf die Kosten der Behandlung dem Kanton und den Krankenkassen im Rahmen der Grundversicherung verrechnen. (az)

Der az liegt jetzt das zweite Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vor: Es lehnt das Sistierungsbegehren ab. Robert Rhiner, Leiter Gesundheitsversorgung im DGS, bestätigt dies. Das Gericht habe das Begehren abgelehnt, «obwohl auch die Spitäler dafür waren». Rhiner: «Es hatte niemand Schaden erlitten und infolge der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden haben die Spitäler ihre Leistungen im bisherigen Umfang anbieten können.» Mit den betroffenen Häusern sei zudem vereinbart worden, die strittigen Fragen im Rahmen des laufenden Prozesses zur Spitalliste 2015 zu bearbeiten.

Schwierige Berechnung

Das gilt nicht mehr. Wie weiter? Rhiner: «Nun plant das DGS, eine neue Spitalliste 2012 zu entwickeln, soweit sie nicht rechtskräftig ist. Also nur in jenen Teilen, gegen die von den Spitälern Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht geführt worden ist.» Die neue Liste soll dem Regierungsrat zum Entscheid unterbreitet werden.

Dafür braucht es eine eingehende Wirtschaftlichkeitsprüfung. Das Bundesverwaltungsgericht schlägt vor, die Daten der medizinischen Statistik des Bundesamts für Statistik beizuziehen. Robert Rhiner entgegnet: «Dies funktioniert nicht, weil in
dieser Statistik keine dafür notwendigen Daten vorhanden sind.»

Wie geht der Kanton jetzt also vor? Um für die Spitalliste 2012 nachträglich eine Wirtschaftlichkeitsprüfung mit Benchmark durchzuführen, müssen die betriebswirtschaftlichen Unterlagen aller Spitäler eingefordert werden, die sich bewerben – im Umfang wie für die Spitalliste 2015, so Rhiner. Geprüft wird das Datenjahr 2009, in dem es «wie damals üblich mehrere verschiedene Tarifsysteme gab».

Diese seien kaum vergleichbar, was viel Arbeit für alle Beteiligten bedeute. Diese könne «aus Kapazitätsgründen erst durchgeführt werden, nachdem die Arbeiten für die Spitalliste 2015 abgeschlossen sind». Die neue Spitalliste 2012 tritt also gegen Ende 2014 rückwirkend in Kraft, unmittelbar, bevor die Spitalliste 2015 in Kraft tritt.

Hochreuter: «Liste existiert nicht»

Dieses Vorgehen hat die Regierung schon in der Antwort auf eine Interpellation der Grossräte Clemens Hochreuter, (SVP), Martina Sigg (FDP) und Theres Lepori (CVP) so dargelegt. Die drei Gesundheitsspezialisten hatten bohrende Fragen aufgrund des ersten Urteils zur Spitalliste 2012 und zur Spitalliste 2015 formuliert.

Clemens Hochreuter beurteilt die Sachlage nach dem neusten Urteil allerdings anders als Robert Rhiner. Aus seiner Optik kann sich das DGS «nicht hinter der formaljuristischen Begründung verstecken, die Spitalliste bestehe aus Einzelverfügungen und die Liste als Ganzes könne gar nicht angefochten werden». Das Gericht halte klar fest, dass die Spitalliste 2012 und die erteilten Leistungsaufträge rechtswidrig seien. Hochreuter liest daraus heraus, «dass somit die gesamte Spitalliste ungültig ist und im Kanton Aargau nicht existiert». Rechtssicherheit gebe es somit nicht. Hochreuter: «Auch die nicht bestrittenen Verfügungen sind ungültig.»

Jetzt müsse der Kanton unverzüglich die rechtskonforme Versorgungsplanung inklusive Wirtschaftlichkeit und Qualität sowie Effizienz der Leistungserbringung, Mindestfallzahlen und Synergien wieder aufnehmen, fordert Hochreuter. Dies auch, damit bei der Spitalliste 2015 nicht das gleiche Problem auftrete. Zudem müsse sich der Kanton überlegen, ob seine Mehrfachrolle im Gesundheitswesen und speziell bei den Spitälern noch zeitgerecht ist. Hochreuter: «Eine Entflechtung tut not.»