Zwei Aargauer Ärzte sollen einen dritten verleumdet haben. Einer der beschuldigten Ärzte ist im Januar aus Angst vor Corona nicht vor dem Bezirksgericht Aarau erschienen. Der Gerichtspräsident wertete dies als Rückzug der Einsprache. Damit ist der Arzt nicht einverstanden.
Im Januar hat sich das Bezirksgericht Aarau mit zwei Ärzten befasst, die einen dritten verleumdet haben sollen. Die beiden haben ein anonymes Schreiben verfasst, das sie unter anderem an mehrere CEOs von Aargauer Spitälern schickten. Darin verunglimpfen sie einen Neurochirurgen und bezeichnen ihn beispielsweise als «Arzt ohne Moral und Ehrlichkeit».
Der eine beschuldigte Arzt hat im Laufe der Gerichtsverhandlung die Einsprache gegen den Strafbefehl zurückgezogen. Er wurde rechtskräftig wegen mehrfacher Verleumdung sowie mehrfacher Verletzung des Berufsgeheimnisses verurteilt und kassierte eine bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 590 Franken sowie eine Busse von 7000 Franken. Ausserdem muss er die Kosten – rund 17'600 Franken – tragen.
Dem zweiten beschuldigten Arzt drohen ebenfalls eine bedingte Geldstrafe und eine Busse. Er ist aber im Januar nicht vor dem Bezirksgericht Aarau erschienen. Der Gerichtspräsident wertete das unentschuldigte Nichterscheinen als Rückzug der Einsprache und schrieb das Verfahren ab. Gegen diese Verfügung wehrte sich der Arzt. Er verlangt, die Verhandlung neu anzusetzen.
In seiner Beschwerde argumentierte er, die Durchführung der Verhandlung sei für ihn «in Anbetracht der täglich massiv steigenden Ansteckungszahlen im Zuge der Omikron-Welle lebensgefährdend». Aufgrund seiner Krebserkrankung habe er trotz dreifacher Covid-Impfung keine Antikörper aufbauen können. Er stellte beim Gericht ein Gesuch, damit die Verhandlung verschoben wird.
Dieses Gesuch wurde abgelehnt. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau hielt in der Verfügung aber fest, dass man ihm einen «separaten, desinfizierten Raum» zur Verfügung stelle und die Befragung per Video durchführe. Das genügte dem beschuldigten Arzt nicht. Er erschien nicht zur Hauptverhandlung.
Daraus zu schliessen, dass er mit dem Strafbefehl einverstanden sei, sei allerdings «nicht haltbar». Dies habe er zu «keinem Zeitpunkt angedeutet oder zum Ausdruck gebracht». Vielmehr sei die Nichtteilnahme «das einzige mögliche und adäquate Mittel gewesen, um der konkreten Lebensgefahr zu begegnen», hielt er in seiner Beschwerde fest. Er habe «in keiner Weise sichergehen können, dass die Durchlüftung sichergestellt beziehungsweise der Raum frei von Aerosolen gewesen sei».
Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts folgt dieser Argumentation nicht und weist die Beschwerde des Arztes ab. Dass er trotz der Massnahmen nicht zur Hauptverhandlung erschienen sei, ohne vorher seine Ängste betreffend Aerosole kundzutun oder sich über die konkreten Lüftungsmöglichkeiten zu erkundigen, könne «nicht anders als ein Verzicht auf den weiteren Fortgang des Verfahrens gewertet werden», heisst es im Entscheid.
Dieser ist noch nicht rechtskräftig und kann ans Bundesgericht weitergezogen werden.
Entscheid SBK.2022.47 vom 31. März 2022 der Beschwerdekammer in Strafsachen des Aargauer Obergerichts