Startseite
Aargau
Kanton Aargau
Der Regierungsrat hat die Rechnung ohne das Bundesverwaltungsgericht gemacht: Im Tarifstreit mit der Hirslandenklinik hat er verloren. Damit ist ein langer Streit zu Ende.
Der Regierungsrat ist im Tarifstreit mit der Hirslandenklinik Aarau unterlegen. Der Kanton hatte eine tiefere Baserate (Basispreis, der mit dem Kostengewicht eines Falls multipliziert wird) festgesetzt, als die Klinik mit den Krankenversicherungen ausgehandelt hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun aber entschieden, dass das Verfahren nicht bundesrechtskonform war.
Die Hirslandenklinik hatte für 2012 mit der Einkaufsgemeinschaft HSK, welche die Tarife für die Versicherungen Helsana, Sanitas und KPT aushandelt, eine Baserate von 10 150 Franken vereinbart. Der Tarifvertrag wurde vom Regierungsrat aber nicht genehmigt, er setzte die Baserate auf 9864 Franken herunter. Dagegen erhob die Hirslandenklinik Beschwerde.
Seither gibt es keinen rechtskräftigen Spitaltarif – nicht nur bei der Hirslandenklinik, auch die Tarifverträge der Asana-Gruppe und der Kantonsspitäler Aarau und Baden (hier mit der Einkaufsgruppe tarifsuisse mit 47 angeschlossenen Krankenkassen) sind strittig.
Das Urteil im Fall Hirslanden rügt einerseits das Vorgehen des Kantons bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung (fehlender Benchmark-Vergleich). Anderseits hält es klar fest, dass die Bestimmung des Aargauer Spitalgesetzes, wonach für jedes Spital nur eine Baserate genehmigt wird, «nicht mit den Grundsätzen des Krankenversicherungsgesetzes vereinbar ist».
Damit ist ein langer Auslegungsstreit beendet. Eigentlich wollte der Kanton nach dem Motto «gleiche Leistung zum gleichen Preis» sogar einen einheitlichen Tarif für alle Spitäler im Aargau durchsetzen. Das musste man aber verschieben, weil das Fallpauschalensystem einfach noch nicht ausgereift genug ist, um die Kostenunterschiede zwischen Zentrumsspitälern mit hoch komplexen Leistungen und Regionalspitälern abzubilden.
Das Bundesverwaltungsgericht hält nun aber fest, dass solche Vorgaben nicht mit der Vertragsfreiheit vereinbar seien. Sie würden faktisch zum Primat der hoheitlichen Tariffestsetzung führen, so die Richter. Denn wenn der Kanton vorgebe, dass sich die Versicherer nicht nur mit dem Spital, sondern auch untereinander auf eine Baserate einigen müssen, wären «die Tarifpartner kaum mehr bereit, in aufwendigen Vertragsverhandlungen nach tragfähigen Kompromissen zu suchen».
Mit dem Urteil hat die Hirslandenklinik noch keine höhere Baserate auf sicher, das Bundesverwaltungsgericht hat den Tarifvertrag nur zur Neubeurteilung an den Kanton zurückgewiesen. Hirslanden-Direktor Philipp Keller ist dennoch zufrieden: «Wir sind zunächst froh, dass es jetzt überhaupt weitergeht. Und positiv ist, dass mit dem Urteil ganz klar das Verhandlungsprimat gestärkt wird.» Dadurch, dass der besagte Artikel 8 im Aargauer Spitalgesetz nun nicht mehr zur Anwendung kommt, sei man in den Verhandlungen mit den Versicherern freier und man erhoffe sich damit auch, dass der künftige Prozess der Genehmigung der Tarifverträge beschleunigt wird.
Auch beim Kanton sei man froh, dass nun Rechtssicherheit herrscht, so Barbara Hürlimann, Leiterin der Sektion Akutversorgung im Gesundheitsdepartement. Artikel 8 des Spitalgesetzes sei mit dem Urteil faktisch aufgehoben, bestätigt sie, nun würden die Tarifgenehmigungsverfahren schnellstmöglich wieder aufgenommen.