Büttikon
Für Bundesgericht nur eine Ausrede – Fahrer hätte Zusammenprall mit Fussgänger verhindern können

Die Aargauer Justiz hat einen Lenker zu Recht zu einer bedingten Geldstrafe von 15'000 Franken und einer Busse von 1000 Franken verurteilt, weil dieser innerorts eine Kurve geschnitten, die Sicherheitslinie überfahren und dabei einen Fussgänger angefahren hat.

Urs-Peter Inderbitzin
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Beim Unfall vom 2.Dezember 2014 wurde ein Fussgänger auf der Büelisackerstrasse in Büttikon schwer verletzt.

Beim Unfall vom 2.Dezember 2014 wurde ein Fussgänger auf der Büelisackerstrasse in Büttikon schwer verletzt.

Toni Widmer

Der Unfall hatte sich am 2. Dezember 2014, morgens um ca. 5.20 Uhr auf der Büelisackerstrasse in Büttikon (AG) zugetragen. Damals kam es in einer unübersichtlichen Kurve zu einer Kollision zwischen einem Personenwagen und einem Fussgänger, der dort die Strasse überqueren wollte. Der Fussgänger erlitt dabei diverse Verletzungen.

Das Aargauer Obergericht warf dem Lenker des Personenwagens vor, die Geschwindigkeit nicht den Verhältnissen angepasst, die Kurve geschnitten und die Sicherheitslinie überfahren zu haben.

Das Obergericht bestätigte den Urteilspruch des Bezirksgerichts Bremgarten und verurteilte den Lenker in zweiter Instanz wegen fahrlässiger Körperverletzung und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (verbotenes Mitführen eines Radarwarngerätes) zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu 100 Franken sowie zu einer Busse von 1000 Franken.

Misslungenes Ausweichmanöver

Vor Bundesgericht argumentierte der Lenker, die Vorwürfe seien falsch. Zur Kollision auf der linken Fahrbahnhälfte – also auf der Gegenseite – sei es nur gekommen, weil er den Fussgänger auf der rechten Strassenseite wahrgenommen und versucht habe, diesem nach links auszuweichen. Die Annahme, er habe die Kurve geschnitten, sei eine blosse Vermutung, zumal der genaue Ort der Kollision nicht habe eruiert werden können. Er habe den Fussgänger aus einer Distanz von mindestens 15 Metern bzw. mehr als 20 Metern wahrnehmen können und trotz der gefahrenen Geschwindigkeit von 43 km/h daher genügend Zeit für ein Ausweichmanöver gehabt.

Kollision wäre vermeidbar gewesen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Für die Richter in Lausanne war wesentlich, dass der Lenker seine Fahrt vor der unübersichtlichen Kurve nicht verlangsamt hat, um innerhalb der überblickbaren Strecke anhalten zu können.

Jeder Autolenker müsse damit rechnen, dass Fussgänger innerorts in einem Bereich ohne Fussgängerstreifen die Fahrbahn betreten können.

Hätte der Lenker „seine Geschwindigkeit vor der unübersichtlichen Rechtskurve angepasst, das Rechtsfahrgebot beachtet und die Sicherheitslinie nicht überfahren, wäre es mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht zur Kollision mit dem Fussgänger gekommen“, meint das Bundesgericht. Der Lenker muss die Gerichtskosten von 3000 Franken bezahlen.

Urteil 6B_606/2017