Badener Gerichtspräsident
Die Gutachten zu Daniel H. verunmöglichen eine lebenslange Verwahrung

Das Bundesgericht korrigierte das Aargauer Obergericht – und urteilte damit genau so, wie das Bezirksgericht Baden erstinstanzlich entschieden hatte: Daniel H. wird nicht lebenslang verwahrt. Jetzt äussert sich der Gerichtspräsident dazu.

Patrik Müller
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Grenzenlose Trauer: Blumen zum Gedenken an Lucie Trezzini in Rieden bei Baden, wo der Mord geschah.

Grenzenlose Trauer: Blumen zum Gedenken an Lucie Trezzini in Rieden bei Baden, wo der Mord geschah.

Patrick B. Kraemer/Keystone

Es war Ende Februar 2012, als die ganze Schweiz nach Untersiggenthal schaute: Daniel H., der drei Jahre davor das 16-jährige Au-pair-Mädchen Lucie ermordet hatte, stand vor Gericht. Das Bezirksgericht hatte wegen des grossen Publikumsinteresses entschieden, den Prozess statt im Gerichtssaal des Badener «Falken» in den grösseren Gemeindesaal in Untersiggenthal zu verlegen. Rund 60 Medienvertreter waren akkreditiert.

Das Bezirksgericht verurteilte den inzwischen 30-jährigen Mörder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, verbunden aber nur mit einer ordentlichen Verwahrung - nicht mit einer lebenslänglichen. Bei einer ordentlichen Verwahrung muss regelmässig überprüft werden, ob der Verurteilte bedingt entlassen werden kann. Genau gleich wie die Badener entschied diese Woche das Bundesgericht, nachdem davor das Aargauer Obergericht den Badener Entscheid verschärft hatte und Daniel H. eine lebenslängliche Verwahrung auferlegt hatte.

Die Eltern des ermordeten Mädchens, die Initiantinnen der Verwahrungs-Initiative und weitgehend auch die Öffentlichkeit hatten das milde Badener Urteil kritisiert und sich über das scharfe Aargauer Urteil erleichtert gezeigt - entsprechend gross ist nun die Enttäuschung über das letztinstanzliche Urteil aus Lausanne.

Der Badener Gerichtspräsident Peter Rüegg sieht sich bestätigt: «Für uns war der Fall klar: Aufgrund der beiden Gutachten ist eine lebenslängliche Verwahrung nicht möglich.» Dass das Obergericht gestützt auf dieselben Gutachten zu einem gegenteiligen Schluss kam, erstaunte ihn. Denn: «Beide Gutachten bringen zum Ausdruck, dass man nicht sicher sagen kann, dass der Täter auf lange Zeit nicht therapierbar sei.» Genau das aber ist Voraussetzung für eine lebenslange Verwahrung.

Bei den beiden Gutachtern handelte es sich um den Basler Gerichtspsychiater Volker Dittmann und um Thomas Knecht von der Thurgauer Klinik Münsterlingen. Dittmann und Knecht kamen indes nicht zu völlig identischen Befunden. Dittmann war pessimistischer, was die Zukunft von Daniel H. betrifft: «Die Wahrscheinlichkeit, dass H. erneut ein schwerwiegendes Delikt gegen Leib und Leben einer weiblichen Person begeht, ist sehr hoch. Ein psychotherapeutisches Verfahren, mit dem dieser Gefahr begegnet werden könnte, ist derzeit nicht erkennbar», heisst es in seinem Gutachten. Knecht ging nicht ganz so weit.

Daniel H., der bei seiner Stiefmutter in einem Aargauer Dorf aufgewachsen war, war seit seinem 20. Altersjahr wiederholt straffällig geworden. Damals sprach ihn das Bezirksgericht Bremgarten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung eines jungen Mädchens und wegen vollendeter schwerer Körperverletzung schuldig.

Gerichtspräsident Rüegg stützte sich nicht nur auf die schriftlichen Gutachten von Dittmann und Knecht, sondern auch auf Gespräche mit den beiden Psychiatern. «Wir kamen zum Schluss: Es reicht in diesem Fall nicht zu einer lebenslangen Verwahrung.» Das Gericht habe aufgrund der Gutachten keine andere Wahl gehabt.

Die Empörung vieler Leute über dieselbe Beurteilung des Bundesgerichts kann Rüegg «nicht nachvollziehen». Anita Chaaban etwa, welche vor zehn Jahren mit ihrer Verwahrungsinitiative beim Volk eine Mehrheit gefunden hatte, sagte diese Woche: «Ich bin schockiert, dass der Volkswille nicht umgesetzt wird.» Rüegg sieht den Volkswillen sehr wohl respektiert. Die Initiative sei schlecht formuliert und setze die Hürden für eine lebenslängliche Verwahrung selbst sehr hoch: Sie nennt als Voraussetzung die Formulierung «dauerhaft nicht therapierbar», und diese hat das Parlament bei der Ausführung im Strafgesetz eins zu eins übernommen.

Rüegg sagt, die Richter müssten sich schliesslich an Gesetz und Verfassung halten. Prognosen über 50 Jahre hinweg, was die Therapierbarkeit eines Täters angehe, seien kaum möglich. Rüegg: «Die Initiantinnen hätten besser die Formulierung gewählt, ‹mehr als 15 Jahre nicht therapierbar›.» Dann wäre eine lebenslange Verwahrung im Fall Daniel H. vielleicht möglich gewesen.

Dennoch: Auch am Aargauer Obergericht arbeiten kompetente Richter und sie kamen unter denselben gesetzlichen Voraussetzungen und gestützt auf die gleichen zwei Gutachten zum Schluss, dass «lebenslang» möglich ist.

Auch diese Richter hatten die beiden Gutachter befragt, und in Aarau sagten sie übereinstimmend, bei Daniel H. könne das Rückfallrisiko mit einer Therapie mindestens für die nächsten 15 Jahre nicht wirklich reduziert werden. Vor allem dann nicht, wenn hinter der Tötung von Lucie auch sexuelle Motive steckten - das verlängere die Untherapierbarkeit noch weiter. Und die sexuellen Motive schienen offensichtlich: Der Mörder hatte nach der Tötung des Mädchens in der Dusche seiner Wohnung perverse Handlungen vorgenommen. Der sexuelle Aspekt wurde vom Obergericht stärker gewichtet als vom Badener Bezirksgericht.

Darum entschied sich das Obergericht für die lebenslange Verwahrung. Das oberste Gericht urteilte nun anders, was Staatsanwalt Dominik Aufdenblatten enttäuscht: Nachdem die Verwahrungsfrage nun erstmals vom höchsten Gericht behandelt worden sei, werde es künftig wohl nur noch in ganz wenigen Fällen möglich sein, eine lebenslange Verwahrung auszusprechen. Bislang geschah dies schweizweit in zwei Fällen. Daniel H. wäre der dritte gewesen - so weit kommt es definitiv nicht.