Matthias Fricker hat den Mörder des Au-pair-Mädchens Lucie vertreten. Der Aargauer Anwalt sagt, wieso Verfahren lange dauern und im Fall Rupperswil gleich zwei psychiatrische Gutachten nötig sind.
Der Mord an der 16-jährigen Lucie zählt zu den brutalsten Verbrechen der jüngeren Aargauer Kriminalgeschichte. Daniel H., der die junge Frau 2009 in seiner Wohnung getötet hat, wurde zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und einer ordentlichen Verwahrung verurteilt. Matthias Fricker, Anwalt aus Wohlen, war sein Pflichtverteidiger.
Matthias Fricker: Die Hauptarbeit steht vor dem Prozess an. Da werden die Beweise erhoben und der weitere Weg vorgespurt. Vor Gericht hält der Verteidiger dann ein wenig überspitzt gesagt nur noch das Plädoyer.
Der Verteidiger ist – wie auch der Beschuldigte – berechtigt, an sämtlichen Beweiserhebungen teilzunehmen. So ist er zum Beispiel bei den Einvernahmen seines Klienten oder von Zeugen dabei und kann Ergänzungsfragen stellen. Zudem ist es möglich, Beweisanträge zu stellen, etwa zur Befragung eines weiteren Zeugen.
Nein, der Verteidiger ist von der Teilnahme ausgeschlossen. Er kann dem Gutachter jedoch nach Vorliegen des Gutachtens Ergänzungsfragen stellen. Das Teilnahmeverbot ist umstritten, weil der Anwalt seine Aufsichtsfunktion nicht wahrnehmen kann und eine effektive Vereidigung somit nur eingeschränkt möglich ist.
Eine Begutachtung ist sehr einschneidend, davon hängt viel ab: Verwahrung ja oder nein. Den Gutachten kommt im Strafverfahren eine überragende Bedeutung zu. Die Richter stellen ihr Urteil darauf ab.
Ich bin überzeugt, dass es wie im Prozess gegen Daniel H. zwei Gutachten sind. Denn eine lebenslängliche Verwahrung dürfte – nur schon wegen der Bedeutung des Falls in der Öffentlichkeit – zumindest geprüft werden.
Nein, der Ablauf ist bisher völlig normal. Insbesondere Einvernahmen und Gutachten brauchen viel Zeit.
Das bringt in diesen Fällen nichts. Der Täter ist ohnehin in U-Haft und wird auf absehbare Zeit nicht mehr in Freiheit kommen.
Ob dem tatsächlich so ist, weiss ich nicht. Ganz allgemein kann aber gesagt werden, dass ein Geständnis nicht einfach gegenstandslos wird, wenn es widerrufen wird. Es verschwindet deswegen nicht aus den Akten.