Bundesgericht
Weil das Gericht seinen Entscheid zu spät versendet: Sexualstraftäter muss weniger lang ins Gefängnis

Das Verfahren in einem Missbrauchsfall hat zu lange gedauert, urteilt das Bundesgericht. Daher reduziert es die Freiheitsstrafe für den Täter um zwei Monate.

Manuel Bühlmann
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Das Gericht hat seinen begründeten Entscheid zu spät versandt.

Das Gericht hat seinen begründeten Entscheid zu spät versandt.

Symbolbild: chm

Maximal 90 Tage bleiben dem Gericht nach dem Urteilsspruch, um den begründeten Entscheid an die Beschuldigten zu verschicken. Wird die Frist nicht eingehalten, kann dies weitreichende Folgen haben, wie ein aktueller Fall aus dem Kanton Aargau zeigt.

Im April 2018 verurteilte das Bezirksgericht Baden einen Mann wegen mehrfacher sexueller Nötigung und sexuellen Handlungen mit Kindern zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Zudem muss er sich vollzugsbegleitend ambulant therapieren lassen. Ihm wird unter anderem vorgeworfen, er habe seinen minderjährigen Cousin sexuell missbraucht. Nach dem Urteil musste sich der Beschuldigte lange gedulden: Auf eine begründete Version des Entscheids wartete er über ein Jahr – also deutlich länger als von der Strafprozessordnung vorgeschrieben.

Lange Wartezeit keine besondere Belastung – sagte das Obergericht

Das Aargauer Obergericht stellte in seinem Urteil vom letzten Juli eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest. Dieses besagt: Behörden müssen ein Strafverfahren unverzüglich an die Hand nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss bringen. Die Dauer von über einem Jahr bis zur schriftlichen Begründung des Entscheids sei nicht nachvollziehbar und deutlich zu lang, befand das Obergericht. Der Beschuldigte habe bereits kurz nach der Gerichtsverhandlung vom Schuldspruch und Strafmass erfahren, die lange Wartezeit sei daher keine besondere Belastung gewesen. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots wiege zu wenig schwer, um die Strafe zu reduzieren.

Verzögerung sorgte schon zuvor für Kritik

Das Bezirksgericht Baden wird nicht zum ersten Mal kritisiert, weil es bis zur schriftlichen Begründung eines Entscheids zu lange gedauert hat. Bereits 2017 stellte das Bundesgericht in einem anderen Fall fest, zwischen Hauptverhandlung und Versand des begründeten Urteils sei zu viel Zeit vergangen. Elf Monate waren es damals. Auswirkungen auf die Dauer der Freiheitsstrafe hatte diese Verzögerung allerdings nicht; das Bundesgericht begnügte sich mit einer Bemerkung im schriftlichen Entscheid, wonach das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei.

In seinem aktuellen Urteil im Missbrauchsfall kommt das Bundesgericht hingegen zu einem anderen Schluss: «Bei einer als Verzögerung zu qualifizierenden Verfahrensdauer von über 12 Monaten kann es nicht mehr bei einer Feststellung im Dispositiv sein Bewenden haben.» Ein Hinweis im Urteil allein reicht den fünf Richterinnen und Richtern nicht, sie korrigieren den Entscheid des Aargauer Obergerichts gleich selbst. Im Entscheid, der am Dienstag veröffentlich wurde, heisst es:

«Die Verfahrensverzögerung erweist sich als nicht mehr leicht, sodass sich eine Strafreduktion von zwei Monaten Freiheitsstrafe rechtfertigt.»

Der Mann muss trotzdem hinter Gitter, allerdings weniger lang. Die Dauer der Freiheitsstrafe, die zuvor bereits vom Obergericht gesenkt worden war, ist neu auf drei Jahre und vier Monate festgelegt worden. In den übrigen Punkten weist das Bundesgericht die Beschwerde des Beschuldigten ab.

Bundesgerichtsurteil 6B_1003/2020 vom 21. April 2021