Prozess
«Aussage der ersten Stunde» bringt Kranführer aus dem Aargau vor Gericht in Bedrängnis

Wegen seines Manövers auf einer Baustelle in Altishofen (LU) soll sich ein Kranführer aus dem Aargau der fahrlässigen schweren Körperverletzung strafbar gemacht haben. Eine zentrale Rolle vor dem Luzerner Kantonsgericht spielt der Polizeirapport.

Evelyne Fischer
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Der verunfallte Bauarbeiter ist auch fast drei Jahre nach dem Vorfall arbeitsunfähig. (Symbolbild)

Der verunfallte Bauarbeiter ist auch fast drei Jahre nach dem Vorfall arbeitsunfähig. (Symbolbild)

Keystone

Das Unglück hat sich im August 2016 auf einer Grossbaustelle in Altishofen ereignet: Bei einem inkorrekten Kranmanöver soll die Kranflasche – daran sind die Lasten befestigt – ausgeschwenkt und an eine Leiter geprallt sein, die über eine Mauer hinausragte. Ein Bauarbeiter, der auf der Leiter Einschalungsarbeiten ausgeführt hatte, sei darauf rücklings gestürzt, aus sechs Metern Höhe. Er verletzte sich schwer. Nach zwei Tagen auf der Intensivstation folgten Wochen in der Reha. Der Privatkläger ist bis heute arbeitsunfähig.

Der Unfallhergang ist zurückhaltend formuliert. Mit Grund: Geht es nach dem beschuldigten Kranführer, herrscht keine Klarheit darüber, was konkret zum Sturz des Bauarbeiters geführt hat. Deshalb hat er Einsprache gegen den Strafbefehl vom September 2017 erhoben. Er war damals der fahrlässigen schweren Körperverletzung und der fahrlässigen Verletzung der Regeln der Baukunde schuldig befunden worden. Strafmass: 20 Tagessätze zu je 110 Franken, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie eine Busse über 500 Franken. Bei einer fahrlässigen schweren Körperverletzung ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren möglich, bei einer Geldstrafe ist ein Maximum von 180 Tagessätzen vorgesehen.

An der Verhandlung am Bezirksgericht Willisau hatte der Verteidiger des Kranführers einen vollumfänglichen Freispruch verlangt. Da dieses das Strafmass der Staatsanwaltschaft im März 2018 bestätigte, meldete der Verteidiger Berufung an. Am Montag erschien der 53-jährige Kranführer nun vor dem Luzerner Kantonsgericht.

Verunfallter fordert 80'000 Franken Genugtuung

So viel vorweg: Der Gerichtspräsident schloss die Verhandlung nach zwei Stunden ohne Urteilsverkündigung. Der Beschuldigte, zweifacher Familienvater, rund 30-jährige Erfahrung als Kranführer, keine Vorstrafen, verliess den Saal, ohne vom Recht des letzten Wortes Gebrauch gemacht zu haben. Dem Kosovaren, der wie der abwesende Privatkläger im Aargau wohnt, stand ein Dolmetscher zur Seite.

Mit dem Urteil des Kantonsgerichts dürfte der Fall nicht abgeschlossen sein: Der Privatkläger fordert auf dem Zivilweg eine Teilgenugtuung von 80'000 Franken – mit Zins seit dem Unglückstag. Wird der Kranführer strafrechtlich belangt, erhöht dies die Chancen, dass der Privatkläger mit seiner Zivilforderung reüssiert.

Polizisten als Zeugen stützen sich auf Rapport

Zurück zur Verhandlung: Vorgeladen als Zeugen waren die beiden Polizisten, die an den Unglücksort ausgerückt sind. Da dieser weit zurückliegt, verwiesen sie bei der Befragung immer wieder auf den Rapport. Laut jenem hat der Kranführer vor Ort gesagt, die Kranflasche sei ausgeschwenkt und an die Leiter geprallt. Dieser «Aussage der ersten Stunde» gelte es höchste Bedeutung beizumessen, konstatierte der Rechtsanwalt des Verunfallten.

Der Verteidiger des Kranführers hingegen betonte, sein Mandant habe «in allen verwertbaren Einvernahmen» gesagt, er habe während des Manövers den Verunfallten und den Sturz nicht gesehen – das sei aufgrund der Perspektive in der Krankabine nicht möglich gewesen. Vor dem Bezirksgericht hatte der Verteidiger zudem gesagt, es gebe keine Beweismittel, die den Anklagesachverhalt stützen würden. Im damaligen Urteil heisst es: «Weder an der Leiter, noch am Kran oder an der Mauer seien Spuren gesucht, gesichert oder dokumentiert worden.»

Hat der Rettungsdienst den Verunfallten bewegt?

Die Befragung zeigte weiter: Bei der Tatbestandsaufnahme haperte es mit der Verständigung. Der rapportierende Polizist kann sich nicht erinnern, ob der Kranführer Deutsch gesprochen hat. Zahlreiche Angaben zum Unfallhergang stammten von einem Polier, der sowohl Spanisch als auch Deutsch spricht. Ferner sind sich die Polizisten uneins, ob der Verunfallte vom Rettungsdienst bewegt worden war. Im Urteil des Bezirksgerichts heisst es, der Bauarbeiter sei auf einen Betonboden gestürzt. Der eine Polizist sagte am Montag, der Verunfallte habe sich «auf dem Erdreich» befunden. Beide konnten nicht sagen, wie gross die Distanz zwischen der Mauer und dem Verunfallten war.

Ob die Leerstellen von Belang sind, wird sich zeigen. Ebenso, ob die Kantonsrichter weitere Beweise annehmen. Denn der Verteidiger stellte den Antrag, anhand von Plänen und Krantypus ein Gutachten erstellen zu lassen. Mit dem Ziel, die Perspektive des Kranführers zu rekonstruieren.