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Kanton Aargau
Ein Iraner hätte im Jahr 2000 die Schweiz verlassen müssen, gegen die Ausweisung wehrt er sich noch immer.
Der Entscheid der Aargauer Fremdenpolizei war eigentlich unmissverständlich: Ausweisung für unbestimmte Zeit. Heute, über 18 Jahre später, lebt der Iraner noch immer in der Schweiz.
Dazwischen liegen mehrere Verurteilungen, Gefängnisstrafen, abgelehnte Anträge, vorgetäuschte Ausreisen. Der am Donnerstag veröffentlichte Entscheid des Bundesgerichts zeigt, wie schwer sich Behörden zuweilen mit Menschen tun, die sich hartnäckig weigern, das Land zu verlassen.
Der mittlerweile 78-Jährige war 1969 in die Schweiz gekommen, erhielt zehn Jahre darauf eine Niederlassungsbewilligung – und wurde dreissig Jahre nach seiner Einreise gleich zweimal innert weniger Monate verurteilt.
Die Liste seiner Taten ist lang: Der Mann wurde im Sommer 1999 unter anderem wegen Urkundenfälschung, Nötigung, Verleumdung, Beschimpfung und Drohung zu einer Gefängnisstrafe von 271⁄2 Monaten verurteilt.
Ein halbes Jahr später folgte das nächste Urteil – unter anderem wegen Sachbeschädigung, Drohung, Beschimpfung und Tätlichkeit – und eine Zusatzstrafe von 12 Monaten Gefängnis. Kurz darauf wurde ihm mitgeteilt, er werde auf unbestimmte Zeit des Landes verwiesen.
Doch bevor es zum Vollzug kommen konnte, war der Mann bereits wieder zweimal zu Gefängnisstrafen von acht Monaten beziehungsweise zehn Wochen verurteilt worden. Zwischenzeitlich reiste der Mann in seine frühere Heimat – weil seine Mutter gestorben war, erhielt er Hafturlaub und ein Rückreisevisum –, kehrte danach aber wieder in die Schweiz zurück.
Ende 2001 glaubten sich die Behörden am Ziel: Der Iraner meldete seine Ausreise nach Deutschland. Doch nachdem er im März 2003 in Reinach verhaftet worden war, zeigte sich: Er hatte sich seither mehrheitlich oder zumindest zeitweise in der Schweiz aufgehalten und hier gearbeitet. Wieder folgte eine Gefängnisstrafe, diesmal von 60 Tagen.
Nach seiner Entlassung wurde er nach Deutschland gebracht, reiste aber noch am gleichen Tag wieder in die Schweiz ein. Weil er der Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen war, verhängte das Bezirksgericht Kulm einige Monate später die nächste Gefängnisstrafe. Es sollte nicht die letzte bleiben.
Nachdem seine Versuche, doch noch an eine Aufenthaltsbewilligung zu kommen, gescheitert waren, wandte er sich an das Bundesgericht. In seiner Beschwerde verlangt er, die oberste Instanz habe festzustellen, dass er über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfüge.
Er begründet die Forderung unter anderem mit den fast 50 Jahren, in denen er hierzulande lebe, und der nicht konsequenten Durchsetzung seiner Ausweisung. Den Behörden wirft er Untätigkeit vor.
Mit seinen Argumenten vermag er die Bundesrichter nicht zu überzeugen, vielmehr erinnern sie ihn an die wiederholte Aufforderung zur Ausreise. Wahrheitswidrig habe er zudem mehrfach angegeben, die Schweiz verlassen zu haben. Obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass er sich rechtswidrig im Land aufhalte, habe er sich über die Ausreiseverpflichtung hinweggesetzt, schreiben die Richter. «Ein solches Verhalten verdient keinen Rechtsschutz.»
Eine Frage lässt das Bundesgericht jedoch unbeantwortet: Die Gründe, warum der Mann nicht zwangsweise ausgeschafft worden ist, seien nicht näher bekannt, heisst es im Entscheid. Das ändere aber nichts an der Ausgangslage, dass er von sich aus hätte ausreisen müssen.
Das Urteil des obersten Gerichts des Landes fällt deutlich aus: Der Entscheid der Aargauer Behörden wird bestätigt, die Beschwerde des Iraners abgelehnt.
Bundesgerichtsurteil 2D_37/2018 vom 29. Oktober 2018