Der Kanton Aargau ist gegenüber säumigen Steuerzahlern streng, auch bezahlte Betreibungen erscheinen im Register. Es gibt jedoch grosse regionale Unterschiede. Zum Beispiel das Fricktal - dort ist man grosszügig. Das hat eine Umfrage der az ergeben.
Eine neue Wohnung, ein Leasingvertrag oder ein Kleinkredit – das alles gibt es meist nicht, ohne dass man einen Betreibungsregisterauszug vorlegen muss. Darin sind Betreibungen der letzten drei Jahre aufgeführt. Wird eine betriebene Forderung bezahlt, erscheint sie trotzdem weiterhin im Register – mit einem entsprechenden Vermerk. Wer seinen Betreibungsregisterauszug wieder ganz reinwaschen will, muss sich an den Gläubiger wenden: Dieser kann beim zuständigen Amt die Löschung des Eintrags beantragen. Das gilt auch, wenn es sich um Steuerschulden handelt und der Betreiber die Gemeinde oder der Kanton ist. Laut der Zeitschrift «K-Tipp» ist aber nicht jede Gemeinde bereit, eine Löschung zu veranlassen.
Im Fricktal ist man grosszügig
Eine Umfrage der az bei verschiedenen Gemeinden deckt regionale Unterschiede auf. In Frick werden die Einträge auf Anfrage des Schuldners und gegen eine Gebühr von 100 Franken gelöscht, wie Linda Senn, stellvertretende Leiterin Finanzen, bestätigt. Die meisten Fricktaler Gemeinden würden dies so kulant handhaben, sagt Senn.
Ganz anders sieht es in Aarau, Wohlen und Baden aus: Dort werden Betreibungen von Steuerschuldnern auch nach der Bezahlung nicht gelöscht. Aber: «Wir beurteilen die Situation von Fall zu Fall, Ausnahmen sind möglich», sagt der Wohler Finanzverwalter Gregor Kaufmann. Roland Rüede vom Gemeindesteueramt Aarau findet hingegen klare Worte: «Das Betreibungsregister verfehlt seinen Zweck, wenn man Einträge wieder löscht, deshalb gehen wir hier sehr zurückhaltend vor – was drin ist, bleibt normalerweise auch drin.»
Das kantonale Steueramt hat im Jahr 2012 6444 Personen betrieben. Auch wenn diese ihre Schuld begleichen, bleibt der Eintrag meist bestehen, wie Philipp Zehnder vom Rechtsdienst bestätigt. «In der Regel wird einer Löschung nicht zugestimmt. Ausnahmen können wir machen, wenn die gesamte Schuld inklusive einer Umtriebsentschädigung noch vor der Rechtsöffnung beglichen wurde – und auch nur, wenn es sich um die erste Betreibung handelt.» Schliesslich solle der Betreibungsregisterauszug als amtliches Dokument nach dem Willen des Gesetzgebers Auskunft über die Zahlungsmoral und die Bonität des Schuldners geben, so Zehnder. Eigentlich seien alle Gemeinden angehalten worden, dieses Vorgehen zu übernehmen. «Wir haben gegenüber zukünftigen Gläubigern eine gewisse Verantwortung», betont Zehnder.
Solche zukünftigen Gläubiger können zum Beispiel Vermieter sein: Kaum jemand vertraut einem Mieter eine Wohnung an, ohne dessen Bonität mittels Betreibungsregisterauszug zu prüfen. Die Vermieter seien bei einem einzelnen Eintrag im Betreibungsregister meist kulant, wenn die Schuld beglichen sei, sagt Sonja Rueff vom Rechtsdienst des Aargauer Hauseigentümerverbandes. Deshalb stelle die Löschung eines solchen «einmaligen Ausrutschers» kein Problem dar. «Wenn aber jemand Jahr für Jahr seine Steuern erst nach der Betreibung zahlt und die Einträge wieder gelöscht werden, fehlen dem Vermieter wichtige Informationen zur Zahlungsmoral des Mieters», sagt Rueff.