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Bundesgericht bestätigt Obergerichtsurteil – Raser bekommt 12 Monate bedingt und eine Busse von 7500 Franken.
Auch das noch. Stau auf der Autobahn. Und dabei ist Cengiz (Name geändert) an diesem Morgen im Frühling 2018 ohnehin schon spät dran. Eine Sitzung soll er leiten; stattdessen sitzt er in seinem Porsche fest. Cengiz sucht eine Alternativroute, findet sie. Via Olsberg. Die Strecke kennt er zwar nicht, aber sie verspricht einen Zeitgewinn.
Olsberg. Tempo 30. Cengiz, damals 25-jährig, fährt hinter einem anderen Fahrzeug her, das seiner Meinung nach sehr langsam unterwegs ist.
Dorfausgang, die Tempo-30-Zone ist aufgehoben. Cengiz beschleunigt, überholt den BMW. Dann, um 7.20 Uhr, blitzt es. 106 Km/h zeigt das Messgerät an.
Er sei sich sicher gewesen, auf einer Tempo-80-Strecke unterwegs zu sein, sagt Cengiz rund ein Jahr später vor dem Bezirksgericht Rheinfelden. War er nicht. Es galt auf diesem Abschnitt Tempo 50. Cengiz wurde rund 100 Meter vor der 80er-Zone geblitzt.
Damit fuhr Cengiz, die Toleranz von 6 km/h abgezogen, 50 km/h zu schnell – und erfüllte also den Rasertatbestand. Dieser gilt innerorts ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 50 km/h. Dafür sieht der Gesetzgeber eine Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren vor.
Vor dem Bezirksgericht argumentierte die Verteidigerin, dass ihr Mandant das 50er-Schild übersehen, niemanden gefährdet, auf gerader Strecke überholt und den Raserartikel nur knapp erfüllt habe. Cengiz sei zudem kein typischer Raser. Sie forderte, Cengiz nicht nach dem Raserartikel zu bestrafen, sondern zu einer Busse von 240 Franken, allenfalls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu verurteilen.
Die Staatsanwaltschaft forderte eine bedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Cengiz habe einen Unfall mit Schwerverletzten und Toten in Kauf genommen. Zudem habe er den Führerausweis bereits einmal abgeben müssen. Deshalb forderte die Staatsanwältin für die bedingte Freiheitsstrafe eine verlängerte Probezeit von drei Jahren sowie eine Busse von 7500 Franken.
Das Bezirksgericht verhängte die Minimalstrafe für ein Raserdelikt: ein Jahr bedingt. Es wertete seine Aussage, dass er glaubte, sich in einer 80er-Zone zu befinden, als glaubhaft – hielt aber dagegen, dass er aufgrund der Situation nicht davon habe ausgehen dürfen. Da Cengiz mit seinem Verhalten keine erhöhte Gefahr für andere geschaffen habe, beliess es das Gericht bei der Minimalstrafe und verzichtete auf eine Busse. Auch, weil sich Cengiz seit der Raserfahrt nichts mehr zu schulden kommen liess.
Cengiz zog das Urteil an das Obergericht weiter. Dieses wies die Berufung ab, hiess dagegen aber die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gut und verurteilte Cengiz zusätzlich zur bedingten Freiheitsstrafe zu einer Busse von 7500 Franken.
Cengiz wollte dies nicht akzeptieren, ging vor Bundesgericht – und verlor, wie das Urteil zeigt. Das oberste Gericht weist die Beschwerde, soweit dagegen eingetreten wurde, ab. Neben der Busse von 7500 Franken muss Cengiz nun auch noch die Gerichtskosten von 3000 Franken übernehmen.
Bereits das Obergericht hatte die Aussage von Cengiz, er habe geglaubt, in einer 80er-Zone zu sein, als Schutzbehauptung gewertet und darauf hingewiesen, dass eine 30er-Zone nie direkt in eine 80er-Zone übergehe. Zudem habe Cengiz «als versierter Autofahrer» ohne weiteres erkennen können, dass es sich um ein Wohngebiet handle. Während sich an besagter Stelle auf der linken Strassenseite ein Feld befindet, setzt sich auf der rechten Seite die im Dorf beginnende Häuserreihe fort.
In der Beschwerde machte die Verteidigung auch geltend, er sei die stark überhöhte Geschwindigkeit nur für kurze Zeit gefahren, habe also den objektiven Tatbestand nur kurzzeitig erfüllt. Zudem müsse eine Gefährdung mit dem hohen Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern aufgrund der örtlichen Verhältnisse verneint werden. Auch sei der subjektive Tatbestand nicht erfüllt, zumal Cengiz das Schild, welches die Geschwindigkeit auf 50 km/h begrenze, nicht gesehen habe.
Auch hier urteilen Ober- und Bundesgericht anders. Die Gerichte sehen sowohl den objektiven wie den subjektiven Tatbestand als erfüllt an. Ein Raserdelikt schaffe grundsätzlich ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern und sei gegenüber anderen Geschwindigkeitsdelikten per se als besonders gefährlich einzustufen. «Dies gilt selbst dann, wenn der gesetzliche Grenzwert wie vorliegend erreicht, nicht jedoch überschritten wird.»
Gegen die vom Obergericht verhängte Busse wehrte sich die Verteidigung mit dem Argument, Cengiz habe sich seit der Raserfahrt nichts zuschulden kommen lassen und auch das verkehrspsychologische Gutachten sei positiv ausgefallen.
Schon das Obergericht wies dagegen darauf hin, dass Bedenken an der Legalprognose bestünden. Zwar könne aufgrund der Begutachtung für die Hauptstrafe keine Schlechtprognose gestellt werden. Die Probezeit wurde deshalb auf zwei Jahre festgesetzt. Um den restlichen Bedenken Rechnung zu tragen und Cengiz «die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns vor Augen zu führen», verhängte es die Busse von 7500 Franken. Dabei bleibt es.