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«Feldschlösschen»-Wirt Turi Eiholzer hat bei der Kantonspolizei Anzeige wegen Zechprellerei erstattet. Und er warnt auf Facebook vor dem älteren Mann, der mit seiner Masche auch schon andere Wirte mit der Zahlung vertröstet hat.
Der Wirt des Restaurants Feldschlösschen in Hornussen, Turi Eiholzer, hat auf Facebook «an alle Wirte und Kollegen» eine Warnung gepostet: «Seit geraumer Zeit geht ein zirka 67-jähriger Mann aus dem Baselbiet von Restaurant zu Restaurant und geht ohne zu bezahlen. Er verspricht, am anderen Tag die Zeche zu begleichen, was jedoch nie der Fall ist. Auch bei mir ist er noch mit 80 Franken in der Kreide, wie auch in anderen vier Restaurants in der Region, die ich selber kenne».
Der «Feldschlösschen»-Wirt beschreibt den «Gast» wie folgt: «Etwa 170 Zentimeter gross, nicht ganz dick, er bestellt meistens ein grosses Bier und einen Whisky sowie ein bis zwei Päckli Zigaretten. Eventuell isst er auch noch etwas. Beim Bezahlen kommt er immer mit der gleichen Masche: Er sei in Basel gewesen, wo ihm das Portemonnaie gestohlen wurde.» Turi Eiholzer bittet die Facebook-Gemeinde, mit ihm Kontakt aufzunehmen, wenn jemand den «Gast» trifft, «denn so geht es nicht».
Nach Schweizerischem Strafgesetzbuch (StGB) macht sich strafbar, wer sich in einem Gastgewerbebetrieb beherbergen, Speisen oder Getränke vorsetzen lässt oder andere Dienstleistungen beansprucht und den Betriebsinhaber um die Bezahlung prellt, wie dies in letzter Zeit in einigen Restaurants im oberen Fricktal vorgekommen ist. Auf Antrag wird über einen Zechpreller oder eine Zechprellerin eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe verhängt. – Ein Betrug liegt aber nur dann vor, wenn die Schädigungsabsicht bereits bei der Veranlassung der Vermögensverschiebung (hier also bei der Bestellung) bestand. Dies führt in der Praxis regelmässig zu erheblichen Beweisschwierigkeiten. Gemäss freier Enzyklopädie betrachtet die Rechtsprechung die Zechprellerei als Auffangtatbestand, der nur dann angewendet wird, wenn kein Betrug gegeben oder nachzuweisen ist. Lässt sich etwa ein Mittelloser in einem Gasthaus bewirten, im Bewusstsein, dass er die Rechnung nie bezahlen kann, begeht er keine Zechprellerei, sondern einen Betrug. (chr)
Strafanzeige bei der Polizei
«Ich habe bei der Kantonspolizei in Frick Strafanzeige erstattet. Und den Facebook-Eintrag habe ich gemacht, um die anderen Wirtekollegen vor dem ‹Gast› zu warnen, der aus dem Baselbiet stammt und sich dort in keinem Restaurant mehr blicken lassen kann», erwähnte Turi Eiholzer auf Anfrage gegenüber der Aargauer Zeitung.
Auch im Landgasthof Krone in Wittnau tauchte der Gast ohne Geld auf, wie sich Michel Schmid erinnerte: «Die Schadenssumme war zu klein, als dass wir Anzeige erstattet hätten. Was will man da machen? Es war übrigens das allererste Mal in meiner Wirtetätigkeit, dass ich so etwas erlebt habe.»
Im «Bärenstübli» in Densbüren hatte der Mann aus dem Baselbiet ebenfalls kein Portemonnaie dabei und verliess das Lokal nach der Konsumation und dem Bezug von zwei Päckchen Zigaretten. Die fälligen 60 Franken schuldet er der Wirtin heute noch; sie hat das Geld abgeschrieben. Unterwegs von Ort zu Ort ist der Zeitgenosse übrigens mit dem öffentlichen Verkehr, wie die Aargauer Zeitung in Erfahrung bringen konnte.
Zechprellerei gibt es nicht oft
Was Turi Eiholzer in seinem Facebook-Eintrag am Schluss noch erwähnte, nämlich dass «die Polizei trotz Anzeige relativ machtlos» sei, relativiert Roland Pfister, Mediensprecher der Kantonspolizei Aargau: «Es trifft zu, dass eine Anzeige eingereicht wurde. Die Kantonspolizei hat die Ermittlungen aufgenommen und ist an dem Fall dran. Bei der geringfügigen Zechprellerei handelt es sich um ein Antragsdelikt. Das heisst, es wird nicht mehr als eine Busse ausgesprochen. Bisher haben wir lediglich die Anzeige des Wirts aus Hornussen erhalten.» Fälle von Zechprellerei im Aargau kämen selten vor.
Das Wort Zechprellerei ist übrigens gemäss Wikipedia seit dem 19. Jahrhundert belegt, und Zeche in der Bedeutung von Wirtshausrechnung seit dem 15. Jahrhundert bekannt. Es hat sich aus der spätmittelhochdeutschen Bedeutung «Beitrag zum gemeinsamen Gelage einer Gesellschaft» entwickelt.
Das gleiche Wort Zeche ist seit dem 13. Jahrhundert auch für die Bedeutung von Bergwerk oder Grube nachgewiesen, ursprünglich die bergmännische Genossenschaft gemeint, also die gemeinschaftliche Beteiligung.