Eine 63-jährige Landwirtin stand vor dem Bezirksgericht Rheinfelden. Sie war in insgesamt 12 Sachverhalten, die mit ihrem Bauernhof in Verbindung stehen, angeklagt. Die Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe – und das Gericht gab ihr zumindest in Teilen recht.
Eine Bäuerin und IV-Bezügerin aus dem Fricktal musste sich vor dem Bezirksgericht Rheinfelden verantworten – wegen nicht weniger als 12 Gesetzesverstössen. Bereits am Freitag begann der Prozess, gestern Montag nun wurde er fortgesetzt.
Die Verstösse stammen aus den Jahren 2016 und 2017. Der Beschuldigten wurde unter anderem vorgeworfen, gegen das Waldgesetz, das Tierschutzgesetz und das Strassenverkehrsgesetz verstossen zu haben.
Zudem wurde sie wegen Hinderung einer Amtshandlung angeklagt: Als der Veterinärdienst des Kantons mit einem Viehtransporter zur Beschlagnahmung ihrer Geissen vorfuhr, stellte die Angeklagte dem Transporter ihr Auto in den Weg und verbarrikadierte sich anschliessend mit dem Schlüssel im Haus.
Waren am ersten Prozesstag drei Zeugen geladen, die gegen die Bäuerin aussagten, kamen am zweiten Prozesstag drei Zeugen der Verteidigung zu Wort. Die Angeklagte hatte mehrmals ausgesagt, dass ihre Zäune manipuliert worden seien – was unter anderem dazu führte, dass mehrmals Geissen abhauten und sich Tiere an den defekten Zäunen verletzten.
Die Zeugen gaben darauf angesprochen an, zwar aussergewöhnliche Schäden gesehen zu haben. Ob die Zäune jedoch überhaupt oder sogar böswillig manipuliert worden seien, vermochte keiner mit Sicherheit zu sagen.
Als der letzte Zeuge ausgesagt hatte, folgte ein eineinhalbstündiges Abschlussplädoyer des Anwalts der Beschuldigten. Der Verteidiger forderte, dass seine Mandantin vollständig von allen Vorwürfen freizusprechen und zu entschädigen sei. Er verwies darauf, dass gewisse Anklagepunkte verjährt und somit fallen zu lassen seien.
An einem bestimmten Tag sei seine Mandantin zudem nicht Handlungsfähig gewesen, alle Anklagepunkte von diesem Tag seien ebenso fallen zu lassen, forderte der Anwalt.
«Wenn auch ein Fehler meiner Mandantin bei der Sicherung vor Ausbrüchen in Einzelfällen möglich sind – wie etwa ein versehentlich offen gelassenes Tor –, so gibt es andere Möglichkeiten, die Ausbrüche erklären», argumentierte der Verteidiger. Vieles läge nicht in ihrem Machtbereich. Sie habe nicht wiederholt fahrlässig gehandelt.
Bei der Anklage zur Nötigung und zur Hinderung einer Amtshandlung sei auf ein Irrtum im Sachverhalt zu verweisen, weiter habe sie das Eigentumsrecht für ihre Tiere wahrgenommen, so der Verteidiger weiter.
«Die laufenden Verbesserungen an den Gehegen in den letzten Jahren sind zu berücksichtigen.»
Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Verurteilung der Angeklagten zu einer Geldstrafe, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Dazu soll eine Busse in Höhe von 10000 Franken anfallen.
Die Bezirksrichterin folgte in ihrem Urteil der Anordnung der Staatsanwaltschaft allerdings nicht. Die Angeklagte wurde in einigen, wenn auch nicht in allen, Punkten freigesprochen. So wurden Vorwürfe wegen Verstössen gegen das Tierseuchengesetz fallen gelassen.
Weiter wurde in den meisten Fällen der Vorwurf, die Tiere nicht ausreichend versorgt zu haben, abgewiesen. Es reiche bei einem Verstoss gegen das Waldgesetz «nicht, wenn die Tiere nur auf einem Weg im Wald gesehen worden sind», argumentierte die Richterin.
Recht gab sie der Anklage in Bezug auf einige Strafanträge betreffend der Gehege. Zudem wurde sie in Einzelfällen der Tierquälerei schuldig gesprochen, weil ein Geissbock den Kopf in einem Zaun verfangen hatte und eine lahmende Geiss nicht richtig gehalten wurde. Die Strafe belief sich am Ende auf 110 Tagessätze mit bedingtem Strafvollzug und drei Jahren Probezeit. Dazu eine unbedingte Busse von 7000 Franken.