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Die Fristlose Kündigung des Regionalpolizisten im Laufe des Strafverfahrens ist angefochten worden. Nun liegt der Fall zurzeit beim Verwaltungsgericht.
Zwei damals 40- und 42-jährige Männer waren angeklagt, 2015 mit einem 14-jährigen Mädchen sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben. Einer der Männer war zu jener Zeit Regionalpolizist, der andere der Partner einer Regionalpolizistin.
Beide haben die Vorwürfe stets vehement bestritten. Das Bezirksgericht Bremgarten hat sie nun freigesprochen. Man gehe zwar nicht davon aus, dass die junge Frau das zur Diskussion stehende Geschehen frei erfunden habe, erklärte Gerichtspräsident Raimond Corboz in der mündlichen Begründung der zwei Urteile.
Es gäbe jedoch zu viele Ungereimtheiten und Widersprüche in ihren Aussagen und deshalb sei nach dem Grundsatz in dubio pro reo die Beweislast für eine Verurteilung der beiden Männer zu dünn.
Für die beiden Verteidiger war das keine Überraschung: «Es gibt zwar nie eine Garantie für einen Freispruch. Aber in unserem Fall habe ich fest damit gerechnet und nehme das Urteil mit Erleichterung und Genugtuung für meinen Mandanten zur Kenntnis», erklärte Christoph Zobl, der Anwalt des ehemaligen Polizisten. Dieser hat wegen des Strafverfahrens seine Stelle verloren und lebt zurzeit auf dem Existenzminimum.
Was sagt der Verteidiger zu einem allfälligen Weiterzug an das Aargauer Obergericht, den die Staatsanwaltschaft auf Anfrage zumindest nicht ausschliesst? «Es liegt in der Natur der Sache, dass die unterliegende Staatsanwaltschaft unmittelbar nach Urteilseröffnung einen Weiterzug nicht ausschliessen mag. Ich bin aufgrund der Faktenlage jedenfalls zuversichtlich, dass es beim Urteil der ersten Instanz bleibt.»
Das könnte allenfalls auch im Interesse des vermeintlichen Opfers liegen: «Die junge Frau hat sich nach ihrer psychisch schwierigen Phase in jener Zeit gefangen und mittlerweile ihre Ausbildung abgeschlossen. Es geht ihr gut, sie ist stabil, aber auch froh, dass die leidige Sache jetzt bald vorüber ist. Das Verfahren, das sich über Jahre hinzog, hat sie stark belastet», hatte die Opferanwältin vor Gericht erklärt. Nicht ausgeschlossen, dass auch aus Rücksicht auf die junge Frau auf einen Weiterzug verzichtet wird. Zumal dessen Ergebnis doch ziemlich offen wäre.
Auch Christoph Suter, Anwalt des jüngeren Angeklagten, ist mit dem Urteil zufrieden: «Ein Freispruch war für mich zwingend. Die Aussagen der jungen Frau waren nicht absolut glaubwürdig und in Teilen lückenhaft. Deshalb hat es für eine Verurteilung nicht gereicht. In unserem Rechtssystem kann jemand nur dann schuldig gesprochen werden, wenn eine Straftat zweifelsfrei nachgewiesen werden kann.
Das war hier eindeutig nicht der Fall.» Einem allfälligen Weiterzug sieht der Anwalt relativ gelassen entgegen: «Ich kann mir schlicht nicht vorstellen, dass eine nächste Instanz aufgrund der bisher bekannten Fakten zu einer anderen Beurteilung gelangt.»
Das Verfahren war nicht bloss für die junge Frau belastend. Das war es insbesondere auch für die beiden Angeklagten. «Von der ersten Einvernahme bis zur Gerichtsverhandlung sind fast vier Jahre vergangen. Sie waren für meinen Mandanten nicht einfach und haben ihn in seiner Lebensqualität drastisch eingeschränkt. Was er durchgemacht hat, lässt sich nicht beschreiben. Das kann nur nachvollziehen, wer so etwas selber erlebt hat», sagte Christoph Zobl.
Die Anzeige gegen den Mann ist im Frühling 2016 erfolgt, seine Arbeitgeberin wurde darüber umgehend informiert. Bis die Anklage der Staatsanwalt nach fast drei Jahren vorlag, blieb der Mann im Dienst. Dann, wenige Tage vor Weihnachten 2018, wurde er fristlos entlassen. Ein Unding, meint der Verteidiger: «Diese Kündigung war nicht gerechtfertigt, nur schon in formeller Hinsicht nicht.
Die Gemeinde hat die fristlose Kündigung umgehend, und ohne dem Polizisten die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, ausgesprochen. Wir sind gegen diese Kündigung vorgegangen, der Fall liegt jetzt beim Verwaltungsgericht.» Habe das erstinstanzliche Urteil Bestand, müsse die für die Regionalpolizei verantwortliche Gemeinde noch zusätzlich mit Entschädigungsforderungen rechnen, erklärt der Anwalt: «Es besteht sowohl die Forderung nach einer Lohnfortzahlung für die Kündigungsfrist sowie die Forderung nach einer Strafzahlung, einer sogenannten Pönale, für die ungerechtfertigte Kündigung.»
Die zuständige Gemeinde bestreitet auf Anfrage, schon in einem frühen Stadium detailliert über die Untersuchungen und die Vorwürfe gegen den ehemaligen Polizisten informiert worden zu sein: «Über den konkreten Inhalt der Vorwürfe war die Arbeitgeberin erst mit Zustellung der Anklageschrift im Dezember 2018 informiert.
Bis dahin und bis zur Rechtskraft eines Urteils galt die Unschuldsvermutung. Mit der Anklageerhebung wurde aber eine Verdachtslage geschaffen, welche arbeitsrechtlich beurteilt werden musste», hält die ehemalige Arbeitgeberin schriftlich fest. Aufgrund der mit der Anklage bekannt gewordenen konkreten Vorwürfe sei die Weiterbeschäftigung des Polizeikorporals als unzumutbar beurteilt worden.
Auf die Frage, ob man nicht mit einer vorübergehenden Freistellung oder einer Versetzung in den Innendienst hätte reagieren können, schreibt die Gemeinde: «Die Dauer einer solchen Weiterbeschäftigung liess sich weder damals, noch lässt sie sich heute absehen. Es liegt jetzt – nach mehr als 13 Monaten – ein erstinstanzliches Urteil vor.
Ob dieses rechtskräftig wird, ist zurzeit offen. Bei einem Weiterzug kann es bis zu einem endgültigen Entscheid ohne weiteres noch ein oder zwei Jahre dauern.» Eine so lange Phase der Ungewissheit hätte eine Lösung im angesprochenen Sinne nicht zugelassen. Sie wäre weder organisatorisch möglich gewesen, noch hätte sie im Interesse des Arbeitnehmers und der Arbeitgeberin gelegen.
Zu den Überlegungen, welche zur fristlosen Kündigung geführt haben, will sich die zuständige Gemeinde mit Hinweis auf das vor Verwaltungsgericht hängige Verfahren nicht weiter äussern.
Und auch einen konkreten Kommentar zu den allfälligen finanziellen Forderungen des freigesprochenen ehemaligen Polizisten gibt es nicht: «Ob und allenfalls inwieweit der Ausgang des strafrechtlichen Verfahrens arbeitsrechtlich relevant ist, ist ebenfalls Gegenstand des hängigen Verfahrens vor Verwaltungsgericht und kann daher gegenwärtig nicht kommentiert werden», hält die ehemalige Arbeitgeberin auf Anfrage fest.