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Die Aargauer Justiz hat einen Lenker zu Recht mit 500 Franken gebüsst, weil er hinter einem Postauto mehrmals unnötig die Lichthupe betätigt und den Verkehr vorsätzlich behindert hat. Nun muss der Lenker auch die Gerichtskosten für das Verfahren vor Bundesgericht in der Höhe von 4000 Franken tragen.
Vor etwas mehr als zwei Jahren war ein Lenker auf der Oberwilerstrasse in Berikon (AG) hinter einem Postauto unterwegs. Laut Anklageschrift der Staatsanwaltschaft betätigte der Lenker dabei mehrmals die Lichthupe betätigt, weil er offenbar mit der Fahrweise des Postautochauffeurs nicht einverstanden war. Beim Kreisel nach der Haltestelle «Stalden» soll der Lenker zudem den Buschauffeur durch ein Abbremsen an der Durchfahrt gehindert haben.
Das Bezirksgericht Bremgarten verurteilte den Lenker deshalb wegen mehrfacher – einfacher - Verletzung der Verkehrsregeln und büsste ihn mit 500 Franken. Als das Aargauer Obergericht diesen Entscheid schützte, rief der gebüsste Lenker das Bundesgericht an.
Er warf den Aargauer Justizbehörden vor, Verfahrensfehler begangen und ihn für etwas bestraft zu haben, was in der Anklageschrift nicht aufgeführt gewesen sei. So sei der angebliche Schikanestopp in der Anklageschrift nicht erwähnt. Er dürfe deshalb nur mit einer Busse von 150 Franken bestraft werden.
Das Bundesgericht hat alle Einwände des Lenkers für unerheblich erklärt und die Beschwerde abgewiesen. Für die Richter in Lausanne ist auch der Vorwurf, der Lenker habe seine Fahrt im Bereich des Kreisels bis zum Schritttempo verlangsamt und habe dadurch den folgenden Verkehr und insbesondere das von ihm kurz zuvor überholte Postauto behindert, durchaus gerechtfertigt und im Gesamtzusammenhang durch die Anklageschrift abgedeckt.
Die Verurteilung wegen mehrfacher Behinderung des Verkehrs und des Missbrauchs der Lichthupe geht deshalb in Ordnung. Der Lenker muss die Kosten für das Verfahren vor Bundesgericht in der Höhe von 4000 Franken bezahlen.