Weil der Leiter eines Aargauer Personalvermittlungsbüros gegen das Konkurrenzverbot verstösst, muss er eine Strafe zahlen. Dagegen wehrt er sich bis vor Bundesgericht.
Der Personalvermittler kündigte per Ende Mai 2016, kurz darauf trat er seine neue Stelle an. Ein ganz normaler Jobwechsel, allerdings nur auf den ersten Blick. Es sollte ein Rechtsstreit folgen, der erst jetzt mit dem Urteil des Bundesgerichts zu Ende geht. Der Grund: Trotz Konkurrenzverbot stand der Leiter eines Personalvermittlungsbüros sogleich wieder im Einsatz – bei einem Unternehmen aus der gleichen Branche und ebenfalls aus dem Kanton Aargau.
Die ehemalige Arbeitgeberin ging rechtlich gegen ihren langjährigen Mitarbeiter vor. Die Personalfirma verlangte, ihm sei für die Dauer eines Jahres zu verbieten, bei einem Konkurrenzunternehmen zu arbeiten. Darüber hinaus forderte sie knapp 60'000 Franken als Konventionalstrafe, weil ein Verstoss gegen das vertraglich vereinbarte Konkurrenzverbot vorliege.
Rund fünf Monate konnte der Personalvermittler trotzdem noch für das kurz zuvor gegründete Unternehmen arbeiten, dann war zumindest vorübergehend Schluss: Im November 2016 verbot ihm das Bezirksgericht Brugg per sofort und bis Ende Mai 2017 die Tätigkeit in einem Konkurrenzbetrieb.
Im August 2019 verpflichtete das Arbeitsgericht den ehemaligen Mitarbeiter dazu, seiner früheren Arbeitgeberin rund 41'000 Franken zu bezahlen. Das Aargauer Obergericht senkte den Betrag später auf rund 32'000 Franken. Die verhängte Konventionalstrafe wollte der Personalvermittler nicht akzeptieren. Er zog bis vor Bundesgericht, blieb dabei aber ohne Erfolg, wie das am Freitag veröffentlichte Urteil zeigt.
Unbestritten ist: Ein Konkurrenzverbot während den ersten zwölf Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde vertraglich vereinbart. Auseinander gehen die Meinungen allerdings bei der Frage, ob der langjährige Mitarbeiter aus einem begründeten, vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass gekündigt hat. Wenn dem so wäre, hätte er sich nicht ans Konkurrenzverbot halten müssen – so sieht es das Gesetz vor.
Diese Voraussetzungen sind nach Ansicht des Personalvermittlers in seinem Fall aus drei Gründen erfüllt: Erstens habe ein neu eingeführtes Provisionsmodell zu einem tieferen Lohn geführt, zweitens seien die Spesen einseitig und rückwirkend gekürzt worden und drittens sei seine Arbeitsmappe heimlich durchsucht worden.
Das Aargauer Obergericht wertete diese Einwände als Schutzbehauptungen und vorgeschobene Kündigungsgründe. Vielmehr habe er bereits bei der Gründung des Konkurrenzunternehmens mitgearbeitet – unter anderem bei der Gestaltung der Homepage – und sei daher schon früh zum Jobwechsel entschlossen gewesen. Das Bundesgericht stützt diese Einschätzung:
«Dass der Beschwerdeführer aus begründetem Anlass gekündigt hätte, verneinte die Vorinstanz mit überzeugender Begründung.»
Demnach war das Konkurrenzverbot gültig, die Konventionalstrafe durfte verhängt werden.
Wie hoch der Betrag ausfallen soll, ist ebenfalls umstritten. Der Personalvermittler fordert eine tiefere Summe und begründet dies unter anderem damit, dass seine Mitarbeit bei der Gründung des Konkurrenzunternehmens zulässig gewesen sei. Das Bundesgericht sieht dies anders und erinnert daran, dass er noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses sensible Daten per Mail verschickt und auf diese Weise seine Treuepflicht verletzt habe.
Zurecht habe das Aargauer Obergericht auf eine weitere Reduktion der Konventionalstrafe verzichtet. Die Beschwerde des ehemaligen Kadermitarbeiters wird abgewiesen, er muss seiner früheren Arbeitgeberin über 32'000 Franken und 2500 Franken Entschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren bezahlen.
Bundesgerichtsurteil 4A_109/2021 vom 20. Juli 2021