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Zwei Anwohner wehrten sich gegen die geplanten Sondierbohrungen in Remigen. Das Bundesverwaltungsgericht wies deren Beschwerde nun ab. Die Distanz zu den Bohrungen sei zu gross.
Radioaktive Abfälle sollen dereinst unterirdisch gelagert werden. Von den sogenannten Sondierbohrungen erhoffen sich die Verantwortlichen Antworten auf die Frage, an welchem der potenziellen Standorte die Bodenbeschaffenheit für ein Tiefenlager am besten geeignet wäre.
Doch damit die Nationale Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle (Nagra) in den Boden bohren kann, braucht sie eine Bewilligung des Bundes. 23 Gesuche reichte die Nagra deshalb beim Bundesamt für Energie ein. Zwei Bohrplätze befinden sich auf dem Gebiet von Remigen. Die Gemeinde gehört zur Standortregion Jura Ost, die wie Nördlich Lägern und Zürich Nordost näher geprüft wird.
Gegen die geplanten Sondierbohrungen an einem der beiden Orte in Remigen setzten sich zwei Anwohner juristisch zur Wehr. Im März 2017 verlangten sie, das Gesuch der Nagra müsse abgewiesen werden. Auf ihre Einsprachen trat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek) jedoch nicht ein und bewilligte stattdessen die geplanten Bohrungen. Die beiden Gemeindebewohner seien nicht zu einer Einsprache legitimiert, weil sie weiter als einen Kilometer entfernt von der Bohranlage wohnen, lautete die Begründung.
Die beiden Anwohner wollten sich damit nicht abfinden, wandten sich ans Bundesverwaltungsgericht und verlangten, das Departement müsse sich mit ihren Einsprachen befassen. Sie seien unter anderem durch die Erschütterungen direkt betroffen.
Zwei Voraussetzungen entscheiden darüber, wer zu einer Einsprache berechtig ist: Einerseits muss die Person stärker als die übrige Bevölkerung betroffen sein, andererseits muss sie in einer besonders engen Beziehung zur umstrittenen Sache stehen. Ein zentrales Kriterium ist dabei die räumliche Nähe. Aus dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil geht hervor: Die Distanz zwischen dem Grundstück der beiden Gemeindebewohner und dem Bohrplatz beträgt rund 1,6 Kilometer. Zu weit weg, urteilt das Bundesverwaltungsgericht. Eine Untersuchung war zum Schluss gekommen, dass der Schallpegel bis auf eine Entfernung von rund einem Kilometer zum Bohrplatz ungefähr 40 Dezibel beträgt. Ein Wert, ab dem gemäss einer ETH-Studie bei Schlafenden mit vermehrten Aufwachreaktionen zu rechnen ist.
Auch was die Erschütterungen oder die zusätzlichen Lastwagenfahrten anbelangt, hält das Bundesverwaltungsgericht die beiden Anwohner nicht für besonders berührt von den Plänen der Nagra. Ihre Beschwerden werden abgewiesen, sie sind nicht zur Einsprache berechtigt. Das Urteil kann ans Bundesgericht weitergezogen werden.
Bundesverwaltungsgerichtsurteil A-5327/2019 vom 10. März