Startseite
Aargau
Brugg
Der Betreiberin eines Kosmetikstudios wird vorgeworfen, ihre Berufskollegin aus dem Kosovo unerlaubterweise angestellt zu haben. Die Betreiberin erhebt Einsprache gegen den Strafbefehl. Mit Erfolg.
Weil für kurze Zeit eine Berufskollegin aus dem Kosovo zu Besuch ist, macht die Betreiberin eines Kosmetikstudios Bekanntschaft mit der Justiz. Sie soll, lautet der Vorwurf, unerlaubterweise eine Ausländerin beschäftigt haben.
So ergangen ist es Luana (Name geändert). Die gepflegte 31-Jährige erschien an diesem brütend heissen Sommertag – das Thermometer zeigte um die 35 Grad – modisch gekleidet vor dem Bezirksgericht in Brugg, trug ein gemustertes ärmelloses Oberteil, schwarze Hosen und Flip Flops. Die blonden Haare hatte sie zusammengebunden, die rote Tasche hängte sie über die Stuhllehne. Ruhig, aufmerksam und klar beantwortete sie im angenehm klimatisierten Gerichtssaal die Fragen von Gerichtspräsidentin Chantale Imobersteg.
Luana hat sich ihr eigenes Geschäft aufgebaut in der Region. Sie habe, führte sie aus, schon einiges erreichen dürfen. Sie möchte weiterhin selbstständig bleiben, antwortete sie auf die Frage nach ihren Zukunftsplänen, möchte das Familienleben pflegen und möglichst viel ihrer Freizeit mit den Kindern geniessen.
Vor ein paar Jahren lernte Luana über Verwandte eine Make-up-Artistin aus dem Kosovo kennen, die über einen beachtlichen Bekanntheitsgrad verfügt. In den sozialen Medien folgen ihr weit über 100'000 Personen. Sie hätten seither rund fünfmal pro Jahr in Kontakt gestanden, meistens per SMS oder Telefon, hielt Luana fest.
Im Juni des letzten Jahres war ihre Berufskollegin zum zweiten Mal bei ihr zu Besuch. Bei der Polizei ging daraufhin eine Meldung ein, dass eine Person schwarz arbeite im Kosmetikstudio. Bei der Kontrolle trafen die Polizisten neben Betreiberin Luana auch auf die Make-up-Artistin aus dem Kosovo. Diese hielt sich für eine Rauchpause draussen auf und trug einen weissen Arbeitsmantel.
Luana wurde beschuldigt, sie habe vorsätzlich eine kosovarische Staatsangehörige beschäftigt, die nicht im Besitz der erforderlichen Arbeitsbewilligung war und sich lediglich als Touristin in der Schweiz aufgehalten habe. Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, lautete der Vorwurf. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 90 Franken sowie eine Busse von 1300 Franken. Gegen den Strafbefehl erhob die Beschuldigte Einsprache, weshalb ein Gerichtsverfahren durchgeführt wurde.
Luana versicherte bei der Befragung, dass ihre Berufskollegin aus dem Kosovo nicht bei ihr im Studio gearbeitet, sondern lediglich zugeschaut habe. Sie hätten sich unterhalten, ausgetauscht über Produkte und Arbeitsweisen. Ihr Studio verfüge über einen Behandlungsplatz, fuhr Luana fort. An einer Kundin habe sie gezeigt, wie in der Schweiz eine Behandlung durchgeführt werde. Einen Arbeitsmantel habe ihre Kollegin getragen, weil sie im Studio kurz zuvor Fotos gemacht habe, die sie in den sozialen Medien verbreiten wollte. Luana erhoffte sich durch diese Präsenz, den Bekanntheitsgrad der Make-up-Artistin aus dem Kosovo, auch eine erhöhte Aufmerksamkeit und einen Schub für ihr Geschäft.
Für die Verteidigerin waren die Umstände, die zum Vorwurf geführt hatten, nicht nachvollziehbar. Auch das Vorgehen der Polizei bezeichnete sie als fragwürdig, die Befragung sei äusserst suggestiv erfolgt. Die bekannte Make-up-Artistin aus dem Kosovo habe weder eine Kundin behandelt noch sei sie zur Arbeit aufgefordert worden oder sei ihr Geld in Aussicht gestellt worden. Vom Tragen von Arbeitskleidung könne nicht auf Beschäftigung geschlossen werden, stellte die Verteidigerin fest. Kurz: Weder Arbeit noch Entgelt seien belegt, es fehlen die Beweise.
Auch das Bezirksgericht kam in seinem Urteil zum Schluss, dass nicht von einer Erwerbstätigkeit, sondern von einem Austausch gesprochen werden muss. Die Beschuldigte wurde von Schuld und Strafe freigesprochen, die Verfahrenskosten gehen zulasten der Staatskasse.