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Unrechtmässig sei ihnen der Strom abgestellt worden, sagen ein Mann und eine Frau. Mit ihrer Beschwerde gegen den Entscheid des Aargauer Obergerichts blitzen sie vor dem Bundesgericht allerdings ab – mangels Legitimation und tauglicher Begründung.
Im Herbst des letzten Jahres ging das Licht aus: Nico (Name geändert) wurde der Strom abgestellt. Unrechtmässig, nach seinem Dafürhalten. Zwei Tage später erstattete er Strafanzeige bei der Kantonspolizei Aargau gegen die Stromlieferungsgenossenschaft wegen Nötigung. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach allerdings nahm die Strafuntersuchung nicht an die Hand, was die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte.
Nico erhob dagegen Beschwerde, die das Aargauer Obergericht mit Entscheid Anfang dieses Jahres abwies. Nico wandte sich darauf zusammen mit Ronja (Name geändert) als Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Die Beschwerdeführer hatten keinen Erfolg, wie das jetzt vorliegende Urteil zeigt. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Immerhin: Kosten werden keine erhoben. Ronja habe sich, führt das Bundesgericht aus, am vorinstanzlichen Verfahren weder als Partei noch als Nebenpartei beteiligt und sei daher schon deshalb nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert.
Nico seinerseits befasse sich vor Bundesgericht nicht mit seiner Beschwerdelegitimation als Privatkläger. Er lege nicht dar, welche Zivilansprüche ihm gegen die beschuldigte Stromlieferungsgenossenschaft zustehen könnten. «Dies ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich», stellt das Bundesgericht fest. Und:
«Der Beschwerdeführer zeigt namentlich nicht auf, inwiefern ihm konkret ein Vermögensschaden entstanden sein könnte.»
Eine Genugtuung sei nur geschuldet, sofern die Schwere einer Persönlichkeitsverletzung dies rechtfertige, was vorliegend ebenfalls weder dargetan noch offensichtlich sei. Kurz: «Mangels einer auch nur rudimentären Begründung ist davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer zum vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert ist.»
Überdies genüge die Beschwerde, fährt das Bundesgericht fort, den Begründungsanforderungen nicht. Denn eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz fehle. Aus der Beschwerde ergebe sich mithin nicht, inwiefern das Strafverfahren zu Unrecht nicht an die Hand genommen worden sein soll und die Vorinstanz mit ihrem Beschluss geltendes Recht verletzt haben könnte.
Zu dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hält das Bundesgericht fest, dass die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts schon deshalb ausser Betracht falle, weil die Beschwerdeeingabe erst unmittelbar vor Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurde und allfällige Begründungsmängel in der Beschwerdeschrift daher von vornherein nicht mehr rechtzeitig hätten behoben werden können.
Bundesgerichtsurteil 6B_174/2021 vom 17. März 2021
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