Bezirksgericht Brugg
Ohrfeigen und Messer am Hals: alles erfunden wegen Familienfehde?

Eine Frau beschuldigte ihren Mann, sie wiederholt ins Gesicht geschlagen zu haben. Vor Gericht sahen sich wieder. Es zeigte sich: Beweise fehlten und die Aussagen beim Prozess in Brugg waren teilweise widersprüchlich.

Louis Probst
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Wegen mutmasslichen Schlägen: Die Staatsanwaltschaft beantragte eine bedingte Freiheitsstrafe von 7 Monaten für den Angeklagten sowie eine Busse von 2000 Franken.(Symbolbild)

Wegen mutmasslichen Schlägen: Die Staatsanwaltschaft beantragte eine bedingte Freiheitsstrafe von 7 Monaten für den Angeklagten sowie eine Busse von 2000 Franken.(Symbolbild)

Keystone

Er sehe das heute nicht anders als bei der Einvernahme durch die Polizei, liess der Beschuldigte, ein knapp 30 Jahre alter Mann aus Mazedonien, vor dem Bezirksgericht Brugg durch den Übersetzer ausrichten. Er bestreite die Vorwürfe gegen ihn nach wie vor.

Diese Vorwürfe waren erheblich. Als der Beschuldigte auf der Lohnabrechnung der Gattin eine Vorschusszahlung von 200 Franken feststellte, soll er seine Frau geohrfeigt, gepackt, sie zur Toilette gezerrt, ihren Kopf in die Kloschüssel gedrückt und ihr ein Messer an den Hals gesetzt haben.

Gemäss Anklage soll der Mann seine Gattin wiederholt geohrfeigt und ins Gesicht geschlagen haben. Die Ehefrau hatte Strafklage eingereicht. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen Drohung und wiederholter Tätlichkeiten. Sie beantragte eine bedingte Freiheitsstrafe von 7 Monaten sowie eine Busse von 2000 Franken.

Nein, es sei in seinem Heimatland nicht üblich, seine Frau zu schlagen, entgegnete der Beschuldigte auf die Frage einer Richterin. Seine Frau habe die Vorwürfe erhoben, weil er ausgezogen sei.

Ihre Familie hätte nicht gewollt, dass er mit seiner Frau nach Winterthur ziehe, wo er einen Job habe. Er habe deswegen Stress gehabt und sei von der Familie seiner Frau bedroht worden.

Tatsächlich war es seinerzeit, bei der Eheschutzverhandlung vor dem Bezirksgericht Brugg, zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung zwischen Angehörigen der beiden Sippen gekommen.

Sein Schwiegervater habe 20'000 Franken von ihm verlangt, erklärte der Beschuldigte. Später, nach einer Einigungsverhandlung in seinem Heimatland, habe er 8000 Franken bezahlt, um die Sache aus der Welt zu schaffen.

Auf die Frage, ob denn durch die Forderung des Schwiegervaters die Ehre der Familie der verlassenen Frau wieder hergestellt werden sollte, wusste der Beschuldigte keine Antwort.

Er habe seine Frau geliebt, betonte er. Deshalb habe er sie geheiratet. Aber der Druck ihrer Familie sei Stress für ihn gewesen. Nachdem er die eheliche Wohnung verlassen habe, hätte ihn seine Frau noch zwei- oder dreimal angerufen. Er wisse auch nicht, ob seine Frau bloss gemacht habe, was ihr Vater von ihr verlangte.

Antrag auf Freispruch

Die Verteidigerin beantragte einen Freispruch sowie eine Genugtuungssumme von 1000 Franken. «Den Aussagen der Klägerin fehlt es an Glaubwürdigkeit», betonte sie.

«Eine unabhängige junge Frau – die Klägerin ist im Gegensatz zu ihrem Mann in der Schweiz aufgewachsen, Red. – lebt nicht freiwillig fünf Monate lang mit ihrem Peiniger zusammen, wenn ihre Eltern in der gleichen Siedlung wohnen», argumentierte die Anwältin.

«Mein Mandant ist freiwillig gegangen. Weshalb hätte er das denn tun sollen, wenn er doch eine Putzfrau und Sklavin zu Hause hatte, die ihm noch den Lohn ablieferte?»

Es gebe auch keine objektiven Beweise für die Tätlichkeiten, betonte die Verteidigerin. «Die Klägerin gehört einer Generation an, die das Handy stets griffbereit hat. Damit hätte sie die Verletzungen dokumentieren können. Auch ihr Arbeitgeber hat nichts festgestellt.»

Die Motivation der Anzeige liege darin, den Druck auf die Zahlung von 20'000 Franken zu erhöhen, sagte die Verteidigerin. Es gehe hier um ein Eheproblem, das zu einer Familienfehde ausartete.

In dubio pro reo

Das Gericht sprach den Beschuldigten frei. Es wies aber die Forderung auf Genugtuung ab. «Die Darstellungen der Klägerin und des Beschuldigten gehen diametral auseinander», sagte Gerichtspräsidentin Franziska Roth bei der mündlichen Begründung des Urteils.

«Die Ausführungen der Klägerin sind aber zum Teil widersprüchlich und nicht durchgehend glaubhaft. Das Gericht hat starke Zweifel an der Schuld des Angeklagten. Daher muss er nach dem Grundsatz in dubio pro reo freigesprochen werden.»