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Brugg
In einem Nachbarschaftsstreit hat das Brugger Bezirksgericht entschieden, dass der Baum – der Grund für die langjährige Auseinandersetzung – weg muss. Er steht zu nahe an der Grundstückgrenze.
Den Baum – eine Buche, die mit ihren vielen Stämmen eher einem grossen Busch gleicht – schien es nicht zu kümmern. Dabei galt ihm, dem Baum, die ganze Aufmerksamkeit. Vor Ort zur Augenscheinverhandlung am 21. November eingefunden hatten sich, neben dem Kläger, den Beklagten und ihren Rechtsvertretern, auch Bezirksgerichtspräsidentin Franziska Roth als Einzelrichterin, der Gerichtsschreiber und eine Praktikantin.
Er, der Baum, muss weg, forderte der Kläger, nennen wir ihn Herrn Holzer (Name von der Redaktion geändert). Der Baum muss bleiben, forderten dagegen die Beklagten, das Ehepaar Bäumler (Name von der Redaktion geändert), auf dessen Grundstück, hart an der Grenze, das Corpus Delicti steht.
Er habe seine Liegenschaft 1977 gekauft, sagte Herr Holzer. «Damals gab es einen Buchenhag. Die Buche aber gab es noch nicht. Fotos aus dem Jahre 1981 zeigen jedenfalls, dass da damals noch keine Buche war.» Er habe sich mit dem Vorbesitzer der Nachbarliegenschaft, auf deren Parzelle die Buche steht, später darauf geeinigt, dass der Baum wegkomme. Das sei aber unterblieben. Als die Nachbarliegenschaft an die heutigen Besitzer, das Ehepaar Bäumler, verkauft worden sei, habe er dem Makler gesagt, dass die Buche weg müsse. «Fakt ist aber: Die Buche ist noch da», stellte Herr Holzer fest. «Sie verdeckt mir die Aussicht. Ihre Wurzeln heben die Rasensteine auf meinem Grundstück an. Die Buche beeinträchtigt meinen Rasen. Und sie wirft täglich während 6 bis 7 Stunden Schatten.»
Der Rechtsvertreter der Klägers verwies auf den Paragrafen 88 des Einführungsgesetzes zum ZGB und betonte: «Die Buche steht klar im Unterabstand zur Grenze. Weil zudem keine stabilen Verhältnisse vorliegen ist auch keine Verwirkung des Rechts auf Wiederherstellung des gesetzeskonformen Zustandes eingetreten. Wir stellen daher den Antrag, dass die Buche unter Kostenfolge zu fällen ist.»
«Wir stellen das klar in Abrede», betonte der Rechtsvertreter der Beklagten. «Die Fotos sind nicht datiert. Der Baum steht seit 40 Jahren da. Damit herrscht ein stabiler Zustand. Das Recht ist verwirkt. Das Begehren ist abzuweisen.»
Frau Bäumler erklärte: «Wir haben gesagt, dass wir den Baum schneiden würden. Der Baum gibt uns Schatten. Daher ist er für uns viel wert. Wir kämpfen einfach um den Baum.» Herr Bäumler räumte ein: «Wir sind bereit, etwas zu machen. Wir haben auch Vorschläge gemacht.»
Herr Holzer, der sich gegen die drohende Verwirkung des Rechts auf die Herstellung eines gesetzeskonformen Zustandes wehrte – die gemäss der aargauischen Rechtsprechung nach 30 Jahren eintritt – entgegnete: «Das entspricht nicht der Wahrheit. Wir haben im Oktober 2013 und im Frühjahr 2014 über den Baum gesprochen. Ich habe dann aber nichts mehr gehört. Auch auf einen eingeschriebenen Brief habe ich keine Antwort erhalten. Das hiess für mich, dass man es auf einen Prozess ankommen lässt».
Nach dem Vorliegen der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien hat das Gericht nun kurz vor Silvester entschieden, dass die Beklagten verpflichtet werden, die Buche innerhalb von 20 Tagen nach Rechtskraft des Urteils zu beseitigen. Das weil der vom Gesetz geforderte Mindestabstand von sechs Metern zur Grundstückgrenze nicht eingehalten ist.
Weil die Beweislage über den Zeitpunkt der Pflanzung der Buche unklar sei, und nach Ansicht des Gerichts nicht von stabilen Verhältnissen ausgegangen werden könne – weil die Buche ja weiter wachse – könnten sich die Beklagten auch nicht darauf berufen, dass der Anspruch des Klägers auf Beseitigung der Buche verwirkt sei.