Bei einer Razzia in einem Erotik-Etablissement in einer Nachbargemeinde von Brugg traf die Polizei einige illegale Prostituierte an. Nun hat das Bundesgericht ein Urteil gegen ihre «Chefin» bestätigt.
Bei einer Razzia in einem Erotik-Etablissement in einer Brugger Nachbargemeinde stiessen Polizisten auf leicht bekleidete Damen, die keine Arbeitsbewilligung vorweisen konnten. Eine heute 53-jährige Schweizerin, welche die leichten Damen als ihre «Chefin» bezeichneten, wusch ihre Hände in Unschuld. Sie betreibe nur ein Hotel und vermiete die Zimmer, sagte sie. Für die Kontaktbar mit Sauna sei sie aber nicht zuständig.
Das Aargauer Obergericht sah das anders: Es verurteilte die Frau im Oktober 2015 wegen mehrfachen Beschäftigens von Ausländerinnen ohne Bewilligung zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à 90 Franken sowie einer Busse von 3000 Franken. Dagegen wehrte sich die Frau vor Bundesgericht. Ohne Erfolg.
Die Richter in Lausanne haben das Urteil des Obergerichts bestätigt. Gemäss diesem reichten die Beweise zwar nicht aus, als dass die Frau als Geschäftsführerin hätte bezeichnet werden können. Allerdings sei sie in ihrer Rolle zu einem erheblichen Teil für das reibungslose Funktionieren des Betriebs mit dauernder Anwesenheit von Prostituierten zuständig. Sie war zumindest als kaufmännische Angestellte und Buchhalterin tätig für die drei Gesellschaften, welche Hotel, Kontaktbar und Sauna betreiben.
Das Bundesgericht hat dagegen wie das Aargauer Obergericht keinen Zweifel, dass jene Damen im Etablissement sexuelle Dienstleistungen anboten. Die Frauen hätten zwar die Prostitution abgestritten, ihre Erklärungen zum Hotel-Aufenthalt seien aber unglaubhaft gewesen.
Das Bundesgericht verweist auf die Website des Etablissements mit Bildern von leicht bekleideten bis halb nackten Frauen in Posen und erotischer Kleidung. Dazu kämen «Versprechungen» sowie das Rotlicht, das für den Betrieb eines Erotikgewerbes spreche. Und die Ausführungen der Beschuldigten erscheinen den Richtern nicht plausibel.
Die Beschuldigte hatte argumentiert, die Frauen seien gar nicht, wie in den Akten festgehalten, «leicht bekleidet in der Kontaktbar» angetroffen, sondern aus ihren Hotelzimmern geholt worden. Dort seien sie, normale Hotelgäste, normal bekleidet gewöhnlichen Tätigkeiten wie «Kochen oder Fernschauen» nachgegangen. Im Hotel würden nämlich auch Ausländerinnen logieren, die dort von ihren Geliebten einquartiert, in der Schweiz einen Ehemann suchen oder Verwandte besuchen würden.
Das Bundesgericht hat sich zum zweiten Mal mit dem Fall beschäftigen müssen. Beim ersten Mal hatten die Richter aus Lausanne den Fall an das Aargauer Obergericht zurückgewiesen, weil die Verurteilte keine Gelegenheit erhalten hatte, die Belastungszeuginnen selbst zu befragen. Das Aargauer Obergericht hatte die Frau damals noch zu einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen à 100 Franken und einer Busse von 5000 Franken verurteilt.