Am 28. April versammelten sich rund 50 Personen auf Einladung des Seniorenrats Brugg im Gebäude der Aargauischen Kantonalbank in Brugg. Dies sind die wichtigsten formellen Schritte.
Jeder Mensch wird im Verlaufe des Lebens mit dem Tod konfrontiert. Neben der Verarbeitung des Verlusts müssen Hinterbliebene auch viele administrative Aufgaben meistern. Um einen Überblick zu geben, hat der Seniorenrat Brugg am Donnerstag, 28. April, zu einem Infoanlass in der Aargauischen Kantonalbank in Brugg eingeladen. Nach Einleitung durch Linda Baldinger, Vorstandsmitglied des Seniorenrats, beantworteten drei Referierende folgende Fragen:
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Als Erstes gilt es den Todesfall zu melden: Gemäss Stadtschreiber Matthias Guggisberg erhält die Stadtverwaltung die Todesbescheinigung direkt, wenn der Tod im Spital oder im Alters- und Pflegezentrum eingetreten ist.
Wenn sich der Todesfall zu Hause ereignet hat, muss der Arzt (Hausarzt oder Notfallnummer 144) gerufen werden. Die Angehörigen erhalten vom Arzt die Todesbescheinigung, welche dem Bestattungsamt abzugeben ist. Todesfälle sind innert zwei Tagen zu melden. Bei einem Sterbefall am Wochenende soll man sich spätestens am Montag beim Bestattungsamt melden.
Innert zwei Tagen muss ein Todesfall beim Bestattungsamt gemeldet werden. Bei diesem Telefonat wird direkt ein Termin zwischen den beiden Parteien vereinbart. Die ärztliche Todesbescheinigung ist mitzubringen, wenn der Tod zu Hause erfolgt ist. Beim Termin werden die weiteren Vorkehrungen getroffen. Das Bestattungsamt koordiniert Zeitpunkt und Ort von der Beisetzung und der Abdankung.
Die Angehörigen werden beim Bestattungsamt über Erdbestattung, Kremation und die vorhandenen Grabvarianten (Urnenfeld, Urnenwand, Urnengrab, Gemeinschaftsgrab, Erdbestattungsgrab, keine Beisetzung der Urne) informiert.
Wenn man davon nichts möchte, ist auch ein Verzicht auf eine Abdankung möglich. Gemäss Sachbearbeiter André Willi vom Bestattungsamt ist das Verstreuen der Asche in der freien Natur, wie zum Beispiel in der Aare, erlaubt – verboten ist nur das freie Vergraben einer Urne.
Laut dem Stadtschreiber werden für Verstorbene, die ihren letzten Wohnsitz in der Stadt Brugg hatten, die Kosten für den Grabplatz und die Herrichtung des Grabs von der Gemeinde übernommen. Es sei jedoch wichtig anzumerken, dass alle weiteren Kosten wie Kremation, Sarg und Ähnliches zu Lasten der Angehörigen gehen, auch wenn diese den Nachlass ausschlagen. In der «Aargauer Zeitung» können Todesanzeigen unter www.gedenkzeit.ch aufgegeben werden.
Weiter geht es nach der Meldung des Todesfalls mit der Zustellung eines allfälligen Testaments an das Bezirksgericht. Zusätzlich sollte eine Meldung an etwa die Sozialversicherungsanstalt, Vermieter, Krankenkasse, Lebensversicherungen, Unfallversicherung, Pensionskasse, Banken und Abonnementsdienste gemacht werden.
Zudem ist die Inventurbehörde verpflichtet, ein amtliches Inventar der Erbschaft aufzunehmen. Zu diesem Zweck müssen die Angehörigen eine Steuererklärung einreichen. Aufgrund dieses rechtskräftigen Dokuments wird festgestellt, ob Erbschaftssteuern geschuldet sind oder nicht.
Gemäss Antonino Vecchio, Kundenbetreuer Privatkunden, werden Konti, die allein auf die verstorbene Person lauten, direkt nach der Kenntnisnahme des Todes gesperrt. Das Konto wird nun als Nachlasskonto behandelt. Die Sperrung hält an, bis eine Erbbescheinigung, welche vom Bezirksgericht ausgestellt wird, vorgelegt werden kann. Vollmachten, die vor dem Tod erteilt wurden, werden gelöscht.
Rechnungen sollten gesammelt und regelmässig der Bank zugestellt werden. Diese werden kontrolliert und im Anschluss freigegeben. Vecchio betont, dass jeder und jede bei seiner Hausbank nachfragen soll, wie es genau läuft.
Als letzter Referendar spricht Martin Burckhardt, Leiter Nachlassplanung und Erbteilungen, über die Möglichkeiten der Nachlassplanung:
«Packen Sie das Thema Nachlass an. Es ist nie zu früh, aber irgendwann ist es zu spät.»
Zuerst sollte die Ausgangslage erfasst werden. Dazu gehört der familiäre Hintergrund, der Güterstand, bisherige Nachlassplanungen wie Ehevertrag, Erbvertrag oder Testament, ein Verzeichnis aller Vermögenswerte sowie ein Verzeichnis aller Schenkungen.
Mit einem Testament können einzelne Erben begünstigt werden, natürlich ohne den Pflichtteil zu verletzen. Ausserdem kann mit einem Ehevertrag der Partner oder die Partnerin maximal profitieren. Mit einem Erbvertrag kann man das Erbe unabhängig von Pflichtteilsansprüchen oder anderen Bestimmungen verteilen. Dazu müssen aber alle Erben unterzeichnen und öffentlich beurkundet werden.
Ab dem ersten Januar 2023 wird das über 100 Jahre alte Erbrecht angepasst. Neu fällt der Pflichtteil für die Eltern weg. Diese sind zwar immer noch erbberechtigt, man kann sie aber aktiv ausschliessen. Wenn bereits irgendeine Form eines Vertrags besteht, müsste man kontrollieren, ob ein Anpassungsbedarf besteht.
Alles, was man zu Lebzeiten vorbereiten kann, hilft später den Angehörigen. Es wird empfohlen, eine Patientenverfügung, ein Testament, ein Ehe- und/oder ein Erbvertrag und Aufzeichnungen von Wünschen betreffend Bestattung auszustellen. Hinweise auf Versicherungspolice und Verträge können ebenfalls unterstützend sein. Der Aufbewahrungsort dieser Informationen sollten den Angehörigen bekannt sein.
Wichtige Telefonnummern: Bestattungsamt Brugg, 056 461 76 24; Bezirksgericht Brugg, 056 462 30 50; Inventurbehörde Brugg, 056 461 79 62;