Der Gemeinderat Oberentfelden betont in seiner Stellungnahme mehrfach, dass am Wochenende nichts vorgefallen wäre, was eine Intervention seinerseits gerechtfertigt hätte.
Meterhohe Wellen hatte die «Blowjob-Meisterschaft» geworfen, die am Wochenende in Oberentfelden stattgefunden hat. Und eigentlich hatte man den Eindruck, dass alle Beteiligten froh gewesen wären, es wäre nun möglichst rasch Gras über die Sache gewachsen. Doch jetzt meldet sich der Gemeinderat Oberentfelden mit einer ganzseitigen Stellungnahme zu Wort.
In diesem Schreiben vom Dienstag bekräftigt er noch einmal, dass er jegliche Form von Unterdrückung, Ausbeutung und Zwang gegenüber Menschen verurteile. Der Gemeinderat sei weiter der Auffassung, dass solche Verstösse auch konsequent strafrechtlich zu verfolgen sind.
«Der Gemeinderat konnte vorliegend mangels Zuständigkeit nicht einschreiten und den Anlass verbieten.»
Grundsätzlich sei Prostitution nicht verboten und könne im Rahmen des Grundrechts der Wirtschaftsfreiheit ausgeübt werden, sofern nicht weitere Rechtsnormen verletzt würden, so die Mitteilung weiter.
Die Kantonspolizei Aargau hat sowohl den Betrieb als auch die anwesenden Frauen vor der Durchführung des Events kontrolliert. Aufgrund der vorliegenden Informationen sei am Wochenende gegen keinen Punkt verstossen worden, der ein Einschreiten des Gemeinderats oder der kantonalen Behörden hätte veranlassen können, so der Gemeinderat in seiner Stellungnahme: weder Gefährdung der öffentlichen Gesundheit noch Verstösse gegen die Sittlichkeit (öffentliches Ärgernis) noch Schwarzarbeit.
Auch habe es keine Anhaltspunkte gegeben, wonach die Sexanbieterinnen ihre Arbeit unter Druck, Zwang oder Abhängigkeit ausübten, noch waren Minderjährige betroffen. Auch Anzeichen auf zwangsweise Förderung der Prostitution oder des Menschenhandels hätten nicht bestanden.
Der Gemeinderat betont noch einmal: «Der Staat beziehungsweise die Kantone und die Gemeinden dürfen eine gewerbliche oder andere Tätigkeit nur verbieten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage vorliegt; eine solche war und ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Ausschliesslich wegen moralischer Motive darf der Gemeinderat nicht einschreiten, auch wenn das noch so wünschenswert wäre.»