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Der Selbstunfall, den ein 28-jähriger Kosovare im April 2018 in Unterentfelden verursacht hatte, fand gestern sein gerichtliches Nachspiel. Der Sachverhalt war unbestritten – das Gesamtgericht hielt die geforderte Strafe für angemessen.
Der Unfall war spektakulär: Am 10. April 2018, gegen 3 Uhr früh, verlor ein damals 28-jähriger Kosovare auf der Badstrasse in Unterentfelden die Herrschaft über seinen roten VW Polo GTI. Dieser prallte gegen den Trottoirrand, wobei das linke Vorderrad abgerissen und auf Höhe des ersten Stockwerks gegen die Fassade der Liegenschaft Eichenweg 14 geschleudert wurde.
Das Auto selbst flog quer durch die Hecke, bretterte über die Rasenfläche, mähte zwei kleine Bäume nieder und kollidierte, Pirouetten beschreibend, mit einem abgestellten weissen VW Golf. Dieser wurde dadurch seitlich weggeschoben und kollidierte seinerseits mit einem parkierten blauen VW Polo. An den Autos entstand ein Sachschaden von mindestens 16'000 Franken. Der Landschaden belief sich auf 12'000 Franken. Der Lenker und einer der beiden Mitfahrer wurden leicht verletzt.
Das gerichtliche Nachspiel ging gestern am Bezirksgericht Aarau über die Bühne – nach dem abgekürzten Verfahren, da der Sachverhalt unbestritten war. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und der Unfall-Lenker als Beschuldigter waren sich einig. Es bedurfte also bloss noch der Beurteilung durch das Strafgericht.
Die Staatsanwaltschaft legte dem Kosovaren drei strafbare Handlungen zur Last: eine qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln, das Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand und das Führen eines Motorfahrzeugs in übermüdetem, sprich fahrunfähigem Zustand.
Dies, weil der rote Polo, vom Waldhaus herkommend, in der Tempo-30-Zone mit mindestens 88 km/h unterwegs gewesen sein muss, weil beim Lenker eine Blutalkoholkonzentration von 0,97 Promille gemessen wurde und weil er in der Nacht zuvor höchstens rund vier Stunden geschlafen hatte.
Durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln, hiess es in der Anklageschrift, sei der Beschuldigte das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts. Gemäss Strassenverkehrsgesetz liegt in einer Tempo-30-Zone eine solche besonders krasse Missachtung in jedem Fall vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 40 km/h überschritten wird.
Der Strafantrag der Anklage umfasste zur Hauptsache eine bedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren sowie eine Busse von 9000 Franken. Das Gesamtgericht unter dem Vorsitz von Gerichtspräsident Andreas Schöb stellte fest, dass alle Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren gegeben seien und dass die geforderte Strafe angemessen sei.
In diesem Sinne erhob das Gericht den Antrag der Staatsanwaltschaft zum Entscheid. Nebst der Busse muss der Beschuldigte auch die Verfahrenskosten und seine Parteikosten bezahlen. Die Untersuchungskosten allein belaufen sich auf über 10'000 Franken.