Fluglärmstreit
Aktualisiert am 03.01.12, um 15:39
 

Bundesgerichtsentscheid bildet Basis für Fluglärmstreit

Fluglärm: Besitzer von Mietliegenschaften sollen zukünftig auch Anrecht auf Lärmentschädigung haben.
Quelle: Keystone
Im Fluglärmstreit ist es zu einem entscheidenden Schritt gekommen: Das Bundesgericht hat zum ersten Mal einer Mietshausbesitzerin eine Entschädigung zugesprochen. Damit wurde eine wichtige Grundsatzfrage endgültig geklärt.
 

Die Flughafen AG will nach dem neuesten Bundesgerichtsurteil zur Fluglärmentschädigung das Gespräch mit den betroffenen Liegenschaftsbesitzern suchen. Das Bundesgericht hatte der Besitzerin eines Mietshauses in Opfikon ZH eine Entschädigung von gut 17 Prozent des Verkehrswerts zugesprochen.

Nun könnten auch die Lärmentschädigungen von Mietliegenschaften abgewickelt werden, sagte Flughafensprecherin Sonja Zöchling auf Anfrage. Bislang sind nur lärmgeplagte Besitzer von selbstgenutztem Wohneigentum entschädigt worden.

Wie viele Liegenschaften vom aktuellen Bundesgerichtsurteil betroffen sind, konnte die Mediensprecherin nicht sagen. Insgesamt liegen der Flughafen Zürich AG und dem Kanton Zürich noch 17'000 Entschädigungsbegehren vor. Das Unternehmen gehe nach wie vor davon aus, dass es rund 740 Millionen Franken Lärmkosten zahlen müsse, sagte Zöchling.

Das Bundesgerichtsurteil habe Pilotcharakter, sagte Martin Looser von der Anwaltskanzlei Ettler/Sutter. Er hatte die Opfiker Hausbesitzerin vertreten. Nun sei die Grundsatzfrage entschieden.

Looser geht davon aus, dass es in den meisten Fällen eine Einigung zwischen den Besitzern von Mietliegenschaften und dem Flughafen geben werde. Die Anwaltskanzlei vertritt rund 50 weitere Fälle.

Strittig war bislang die Art der Berechnung. Wie die Vorinstanzen übernahm auch das Bundesgericht das Berechnungsmodell der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 und verwarf das von der Flughafen Zürich AG favorisierte Modell. Der Rechtsstreit hatte sich über 13 Jahre hingezogen.

Stichtag für Entschädigungen ist laut früheren Bundesgerichtsentscheiden der 1. Januar 1961. Ab diesem Zeitpunkt war eine starke Zunahme der Lärmbelastung absehbar.

 

(sda)
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